Abschläge bei der Rente berechnen
Geburtsjahr, Wunschalter und die Rente ohne Abschlag eingeben: Der Rechner zeigt den Abschlag, den Verlust in Euro und das Alter, ab dem sich das Warten gerechnet hätte.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Abschlag
7,2 %
Beginn 1. Juli 2029 mit 65 Jahren
| Monate vor dem abschlagsfreien Beginn | 24 |
|---|---|
| Rente nach Abschlag | 1.485 € |
| Weniger pro Monat | 115 € |
| Weniger in 20 Jahren | 27.648 € |
| Warten lohnt sich ab | 92 Jahren |
Rechenweg Schritt für Schritt
- Abschlagsfrei ab 1. Juli 2031 (67 Jahre); frühestens ab 1. Juli 2027 (63 Jahre).
- 24 Monate × 0,3 % = 7,2 % Abschlag, lebenslang (§ 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI).
- Vorsprung der früheren Zahlungen: 24 × 1.485 € = 35.635 €. Monatlicher Unterschied danach: 115 €.
- Ohne Rentenanpassungen und Steuern, in heutigen Euro.
Schätzung nach SGB VI und EStG, Stand Oktober 2026, keine Beratung. Verbindlich ist allein Ihr Rentenbescheid. So rechnen wir
Wer eine Altersrente vor ihrem abschlagsfreien Termin beginnt, verliert 0,3 % für jeden Monat, den er früher geht (§ 77 SGB VI). Der Abschlag gilt für die gesamte Laufzeit, endet also nicht mit der Regelaltersgrenze, und er geht in eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus dieser Rente über. Ein Beispiel aus dem Rechner: Eine Versicherte, geboren im Juni 1965, mit 1.800 € Rente ohne Abschlag, kann nach 35 Jahren ab 63 gehen. Das sind 48 Monate vor dem Termin, 14,4 % Abschlag und 1.541 € statt 1.800 € im Monat. Rein rechnerisch holt die spätere, ungekürzte Rente den Vorsprung der früheren Zahlungen erst mit 90 Jahren ein; würde sie in den vier Jahren weiterarbeiten und einen Entgeltpunkt pro Jahr sammeln, schon mit 81. Ganz ohne Abschlag geht es nur mit der Regelaltersgrenze, nach 45 Jahren oder mit einer Schwerbehinderung.
Was der Rechner ausgibt
Sie geben Geburtsjahr und Geburtsmonat ein, das gewünschte Beginnalter in Jahren und Monaten, die Rentenart (35 Jahre oder Schwerbehinderung) und die Rente ohne Abschlag aus Ihrer Renteninformation. Der Rechner setzt den Beginn auf den passenden Monatsersten, begrenzt ihn auf den frühestmöglichen Monat und zählt die Monate bis zum abschlagsfreien Termin. Ausgegeben werden der Abschlag in Prozent, die gekürzte Rente, das Minus im Monat und über 20 Jahre sowie das Alter, ab dem die spätere Rente den Vorsprung eingeholt hätte. Der Satz von 0,3 % je Monat steht in § 77 Abs. 2 SGB VI; die Rentenarten in § 36 und § 37 SGB VI.
Ein Fall, vier Startalter
Gerechnet für eine Versicherte, geboren am 15. Juni 1965, mit 1.800 € Rente ohne Abschlag, die nach 35 Jahren ab 63 gehen darf. Abschlagsfrei wäre der 1. Juli 2032. Die letzte Spalte unterstellt, dass sie bis dahin weiterarbeitet und jedes Jahr einen Entgeltpunkt hinzugewinnt, also etwa das Durchschnittsentgelt verdient; ein Punkt ist seit Juli 2026 42,52 € Monatsrente wert.
| Beginn mit | Erster Monat | Monate früher | Abschlag | Rente | Warten lohnt ab | mit Punkten ab |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 63 | 1. Juli 2028 | 48 | 14,4 % | 1.541 € | 90 Jahren | 81 Jahren |
| 64 | 1. Juli 2029 | 36 | 10,8 % | 1.606 € | 91 Jahren | 82 Jahren |
| 65 | 1. Juli 2030 | 24 | 7,2 % | 1.670 € | 92 Jahren | 82 Jahren |
| 66 | 1. Juli 2031 | 12 | 3,6 % | 1.735 € | 93 Jahren | 83 Jahren |
Zwei Dinge fallen auf. Je kürzer die Vorziehzeit, desto später lohnt sich das Warten, weil der Vorsprung der früheren Zahlungen klein bleibt. Und sobald im Wartezeitraum neue Punkte entstehen, verschiebt sich die Schwelle um Jahre nach vorn: Mit 63 statt 67 liegt sie ohne Weiterarbeit bei 90, mit Weiterarbeit bei 81 Jahren. Mit anerkannter Schwerbehinderung könnte dieselbe Versicherte schon ab 1. Juli 2027 gehen; dort ist der Abschlag auf 10,8 % gedeckelt und die gekürzte Rente beträgt 1.606 € (§ 236a SGB VI).
Die drei Wege ohne Abschlag
Ohne Kürzung beginnt jede Regelaltersrente. Nach 45 Jahren gibt es die Rente für besonders langjährig Versicherte ungekürzt, für Jahrgang 1965 mit 65 (§ 38 SGB VI). Mit einem Grad der Behinderung ab 50 kommt die Rente für schwerbehinderte Menschen hinzu, ungekürzt mit 65. Wer keinen dieser Wege hat, kann den Abschlag nur bezahlen: mit der Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI. Umgekehrt bringt jeder Monat nach der Regelaltersgrenze 0,5 % Zuschlag, siehe später in Rente.
Grenzen
Der Rechner setzt den Geburtstag auf den 15. des Monats; wer am Ersten geboren ist, beginnt einen Monat früher. Er rechnet in heutigen Euro, ohne Rentenanpassungen, Steuern und Kranken- und Pflegebeiträge, und er wägt nicht ab, was die Kürzung für eine spätere Witwenrente bedeutet. Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten folgen eigenen Regeln. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, Abschläge und Zuschläge regelmäßig zu überprüfen (BMAS); das ist ein Vorschlag, der heutige Satz gilt unverändert.