Rente mit 63: was davon 2026 noch übrig ist
Der Name hält sich, die Regel nicht: Mit 63 ohne Abschlag konnten zuletzt die vor 1953 Geborenen gehen. Was heute mit 63 geht, zeigt der Rechner für Ihren Jahrgang.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Rente mit 63 für Ihren Jahrgang
Abschlag mit 63 (35 Jahre)
14,4 %
| Beginn mit 63 (Juni geboren) | 1. Juli 2027 |
| Monate bis zur Regelaltersgrenze | 48 |
| Regelaltersgrenze | 67 Jahre |
Ohne Abschlag geht es mit 63 nur für Jahrgänge vor 1953 mit 45 Jahren.
„Rente mit 63“ bezeichnet zwei verschiedene Renten. Die eine ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren, die 2014 tatsächlich mit 63 und ohne Abschlag begann; ihre Altersgrenze steigt seit dem Jahrgang 1953 um zwei Monate pro Jahrgang und liegt ab Jahrgang 1964 bei 65 (§ 236b, § 38 SGB VI). Mit 63 ohne Abschlag geht heute also niemand mehr, der jetzt in Rente kommt. Die andere ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren: Sie ist für jeden Jahrgang ab 63 möglich, aber mit 0,3 Prozent Abschlag für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze (§ 36, § 77). Für den Jahrgang 1964 sind das 48 Monate und 14,4 %, für den Jahrgang 1960 noch 40 Monate und 12 Prozent. Der Abschlag gilt lebenslang. Bei 1.500 € Rente fehlen ab 63 jeden Monat 216 €. Die Alterssicherungskommission hat 2026 vorgeschlagen, auch diesen Weg erst ab 64 zu öffnen; Gesetz ist das nicht.
Zwei Renten unter einem Namen
Als der Bundestag 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf 63 senkte, entstand das Schlagwort „Rente mit 63“. Gemeint war: nach 45 Beitragsjahren ohne Abschlag mit 63 (§ 236b SGB VI). Dieselbe Vorschrift hob die Grenze aber gleich wieder an, um zwei Monate je Jahrgang ab 1953. Heute gilt die Grenze von 63 für niemanden mehr, der noch nicht in Rente ist. Wer 45 Jahre hat, findet seinen Termin unter Rente nach 45 Jahren.
Was tatsächlich mit 63 geht, ist die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36, für ältere Jahrgänge § 236 SGB VI). Sie verlangt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten und ist frühestens ab dem Monat nach dem 63. Geburtstag möglich. Ohne Abschlag zahlt sie erst ab der Regelaltersgrenze; jeder Monat davor kostet 0,3 Prozent nach § 77 SGB VI.
Abschlag mit 63 nach Jahrgang
| Jahrgang | Rente mit 63 ab | Monate bis zur Regelaltersgrenze | Abschlag | Aus 1.500 € werden |
|---|---|---|---|---|
| 1958 | 1. Juli 2021 | 36 | 10,8 % | 1.338 € |
| 1959 | 1. Juli 2022 | 38 | 11,4 % | 1.329 € |
| 1960 | 1. Juli 2023 | 40 | 12,0 % | 1.320 € |
| 1961 | 1. Juli 2024 | 42 | 12,6 % | 1.311 € |
| 1962 | 1. Juli 2025 | 44 | 13,2 % | 1.302 € |
| 1963 | 1. Juli 2026 | 46 | 13,8 % | 1.293 € |
| 1964 | 1. Juli 2027 | 48 | 14,4 % | 1.284 € |
Ab dem Jahrgang 1964 ändert sich die Zeile nicht mehr: 48 Monate, 14,4 %. Wer am Ersten eines Monats geboren ist, beginnt einen Monat früher; der Abschlag bleibt gleich, weil auch die Regelaltersgrenze einen Monat früher erreicht ist.
Was auf die 35 Jahre zählt
Für die Rente mit 63 zählen alle rentenrechtlichen Zeiten: Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege, Arbeitslosigkeit mit und ohne Leistungsbezug, Krankheit, Schule und Studium ab 17 als Anrechnungszeit, Wehr- und Zivildienst. Das ist weit großzügiger als bei den 45 Jahren, wo nur bestimmte Zeiten zählen (§ 51 Abs. 3a). Wer 40 Jahre gearbeitet hat und zwei Jahre arbeitslos war, kann die 45 verfehlen und trotzdem mit 63 gehen, eben mit Abschlag. Den Unterschied zeigt was für die 45 Jahre zählt.
Was der Abschlag über die Jahre kostet
Ein Abschlag von 14,4 % klingt abstrakt. Bei 1.500 € Rente sind es 216 € im Monat, über zwanzig Rentenjahre 51.840 €. Dem stehen 48 Monate zusätzlicher Rente gegenüber, zusammen 61.632 €. Gleichen sich beide aus, ist man rund 24 Jahre in Rente. Diese Rechnung unterschätzt die Kosten noch, denn in den vier Jahren entstehen keine Entgeltpunkte mehr. Mit eigenen Zahlen rechnet der Abschlagsrechner, ganz durchgerechnet mit Ihrem Geburtsdatum das Rentenfenster.
Frührente: Kosten des Abschlags
Abschlag
7,2 %
| Weniger im Monat | 115 € |
| Weniger in 20 Jahren | 27.648 € |
| Spätere Rente holt auf nach | 25,8 Jahren |
Teilrente statt voller Frührente
Zwischen „mit 63 ganz aufhören“ und „bis 67 durcharbeiten“ liegt die Teilrente: Ab 63 lässt sich auch nur ein Teil der Rente beziehen, mindestens 10 Prozent der Vollrente (§ 42 SGB VI). Der bezogene Teil trägt den Abschlag des frühen Beginns, der nicht bezogene Teil wird später mit dem dann kleineren Abschlag gezahlt. Wer etwa die Arbeitszeit halbiert und die halbe Rente nimmt, begrenzt den dauerhaften Verlust und erwirbt mit dem Teilzeitlohn weiter Entgeltpunkte. Wie sich das rechnet, zeigt Teilrente.
Schwerbehinderte: der kleinere Abschlag
Mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 gibt es einen günstigeren Weg. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab Jahrgang 1964 mit 62 möglich und mit 65 abschlagsfrei; mit 63 kostet sie deshalb nur 24 Monate, also 7,2 Prozent statt 14,4 %. Wer die Anerkennung hat oder beantragen könnte, sollte das vor dem Rentenantrag klären. Einzelheiten unter Rente für Schwerbehinderte.
Die Reform: von 63 auf 64
Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Bericht vom 23. Juni 2026, die Altersgrenze für die Rente nach 35 Jahren auf 64 anzuheben und danach mit der Regelaltersgrenze mitwandern zu lassen, sodass das Fenster immer drei Jahre breit bleibt (Bundesregierung). Der Abschlag je Monat bliebe bei 0,3 Prozent; ab Jahrgang 1964 wären es dann höchstens 10,8 Prozent statt 14,4. Ab wann und für welche Jahrgänge das gelten soll, steht in keinem veröffentlichten Entwurf. Bis dahin bleibt es bei 63. Der Stand: Rentenreform.