Große und kleine Witwenrente: wer welche bekommt (2026)
Ob nach dem Tod des Ehepartners mehr als die Hälfte seiner Rente bleibt oder nur ein Viertel für zwei Jahre, entscheiden Ihr Alter, Ihre Kinder und das Todesjahr.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Große oder kleine Witwenrente?
Anspruch
kleine Witwenrente
| Altersgrenze im Todesjahr | 46 J. 6 M. |
| Anteil der Rente | 25 % |
| Witwenrente vor Anrechnung | 400 € |
Die kleine Witwenrente endet nach 24 Monaten, sofern nicht altes Recht gilt.
Die Witwenrente gibt es in zwei Formen (§ 46 SGB VI). Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen und wird ohne zeitliche Grenze gezahlt; sie steht zu, wer ein Kind unter 18 Jahren erzieht, selbst erwerbsgemindert ist oder beim Tod eine Altersgrenze erreicht hat. Diese Grenze steigt mit dem Todesjahr: 46 Jahre und 2 Monate bei einem Tod im Jahr 2024, 46 Jahre und 6 Monate im Jahr 2026, 46 Jahre und 10 Monate im Jahr 2028 und 47 Jahre ab 2029 (§ 242a). Wer keine dieser Bedingungen erfüllt, bekommt die kleine Witwenrente: 25 % der Rente, höchstens 24 Monate lang. Aus einer Rente von 1.600 € werden so 880 € große oder 400 € kleine Witwenrente. Nach altem Recht, also bei Heirat vor 2002 und einem Partner, der vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind es 60 % oder 960 €, und die kleine Rente ist nicht befristet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird die volle Rente gezahlt. Eigenes Einkommen wird oberhalb eines Freibetrags angerechnet.
Drei Wege zur großen Witwenrente
Die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI steht zu, wer mindestens eine von drei Bedingungen erfüllt: ein Kind unter 18 Jahren erziehen, selbst erwerbsgemindert sein oder beim Tod des Partners eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben. Fehlt alles drei, bleibt die kleine Witwenrente nach § 46 Abs. 1. Für Witwer gelten dieselben Regeln. Der Unterschied ist erheblich: 55 % gegen 25 % der Rente des Verstorbenen, und die eine wird bis zum Lebensende gezahlt, die andere 24 Monate.
Altersgrenze nach Todesjahr
| Todesjahr | Altersgrenze für die große Witwenrente |
|---|---|
| 2024 | 46 Jahre und 2 Monate |
| 2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Die Grenze steigt bis 2028 um zwei Monate je Todesjahr und bleibt ab 2029 bei 47 Jahren (§ 242a SGB VI). Entscheidend ist der Tag des Todes, nicht Ihr Geburtsjahrgang. Eine Witwe, die im Oktober 2026 ihren Mann verliert und 46 Jahre und 8 Monate alt ist, liegt über der Grenze von 46 Jahren und 6 Monaten und erhält die große Witwenrente. Wäre derselbe Todesfall erst 2028 eingetreten, hätte sie die Grenze von 46 Jahren und 10 Monaten verfehlt.
Was beide Renten aus 1.600 € ergeben
| Phase oder Variante | Anteil | Im Monat | Dauer |
|---|---|---|---|
| Sterbevierteljahr | 100 % | 1.600 € | 3 Monate |
| Große Witwenrente | 55 % | 880 € | unbefristet |
| Kleine Witwenrente | 25 % | 400 € | längstens 24 Monate |
| Große Witwenrente, altes Recht | 60 % | 960 € | unbefristet |
| Kleine Witwenrente, altes Recht | 25 % | 400 € | unbefristet |
Die Anteile sind die Rentenartfaktoren aus § 67 SGB VI. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, zahlt die Rentenversicherung die volle Rente des Verstorbenen und rechnet kein Einkommen an. Danach gilt der niedrigere Anteil, und eigenes Einkommen wird oberhalb des Freibetrags zu einem Teil abgezogen. Wie viel, zeigt Witwenrente und eigenes Einkommen.
Altes Recht: 60 % und keine Befristung
Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, gilt das alte Recht weiter, wenn einer der beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 255 SGB VI). Beides muss zusammenkommen. Ein Paar, das 1995 geheiratet hat und dessen älterer Partner 1960 geboren ist, fällt darunter; ein Paar, das 1995 geheiratet hat, beide 1965 geboren, nicht. Unter altem Recht beträgt die große Witwenrente 60 %, und die kleine Witwenrente endet nicht nach 24 Monaten. Ist der Partner schon vor 2002 gestorben, gilt die Befristung ebenfalls nicht.
Der Abschlag des Verstorbenen lebt weiter
Ging der Partner vorzeitig in Rente, trägt die Witwenrente seinen Abschlag mit (§ 77 Abs. 3 SGB VI). Hatte er 36 Monate vor seiner Altersgrenze begonnen, fehlen 10,8 %: Aus 1.600 € wurden 1.427,20 €, die große Witwenrente sinkt von 880 € auf 784,96 €. Wer als Paar über einen frühen Rentenbeginn nachdenkt, sollte diese zweite Wirkung mitrechnen.
Voraussetzungen beim Verstorbenen und Antrag
Der verstorbene Partner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben (§ 50 SGB VI); Zeiten in anderen EU-Staaten, dem EWR und der Schweiz zählen dafür mit (Verordnung 883/2004). Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Witwenrente beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wird aber höchstens zwölf Monate rückwirkend vor dem Antrag gezahlt (§ 99 SGB VI). Wer den Antrag aufschiebt, verliert ab dem 13. Monat Geld. Wie der Antrag abläuft, steht unter Rente beantragen; die Höhe mit allen Angaben rechnet der Witwenrentenrechner.