Witwenrente berechnen: was nach der Anrechnung bleibt
Rente des verstorbenen Partners, Art der Witwenrente und Ihr eigenes Einkommen eingeben: Der Rechner zeigt den Zahlbetrag ab dem vierten Monat.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Witwenrente ab dem 4. Monat
825 €
brutto, vor Kranken- und Pflegebeitrag
| Sterbevierteljahr (3 Monate) | 1.500 € |
|---|---|
| Witwenrente ohne Anrechnung | 825,00 € |
| Freibetrag | 1.122,53 € |
| Anrechnung | −0,00 € |
| Zahlbetrag brutto | 825,00 € |
Rechenweg Schritt für Schritt
- Erste drei Monate nach dem Tod (Sterbevierteljahr): volle Rente 1.500,00 €, ohne Einkommensanrechnung (§ 67, § 97 Abs. 1 SGB VI).
- Danach 55 % der Rente des Verstorbenen = 825,00 €.
- Ihr Einkommen 1.200 € brutto, pauschal gekürzt (§ 18b SGB IV): 1.032,00 €.
- Freibetrag 26,4 × 42,52 € = 1.122,53 €. Über dem Freibetrag: 0,00 €, davon 40 % = 0,00 € Anrechnung.
Schätzung nach SGB VI und EStG, Stand Oktober 2026, keine Beratung. Verbindlich ist allein Ihr Rentenbescheid. So rechnen wir
Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in drei Schritten berechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt, ohne Blick auf Ihr Einkommen. Danach beträgt die große Witwenrente 55 % dieser Rente, nach altem Recht 60 %, die kleine 25 % für höchstens 24 Monate. Zuletzt wird eigenes Einkommen angerechnet: Es wird pauschal gekürzt, ein Freibetrag von 1.122,53 € im Monat bleibt frei (seit 1. Juli 2026, vorher 1.076,86 €), und 40 % des Rests mindern die Witwenrente. Beispiel aus dem Rechner: Bei 1.500 € Rente des Verstorbenen und 1.200 € eigener Rente bleibt die große Witwenrente ungekürzt bei 825 €. Verdient die Witwe dagegen 2.500 € brutto im Job, werden 150,99 € angerechnet, und es bleiben 674,01 €. Alle Beträge sind brutto, vor Kranken- und Pflegebeitrag.
Was der Rechner prüft und was Sie selbst klären
Der Rechner unterstellt, dass ein Anspruch besteht. Das setzt nach § 46 SGB VI unter anderem voraus, dass die Ehe in der Regel mindestens ein Jahr bestand und Sie nicht wieder geheiratet haben; auch eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft beendet den Anspruch. Die große Witwenrente bekommt, wer ein Kind unter 18 erzieht, selbst erwerbsgemindert ist oder die Altersgrenze erreicht hat. Diese liegt bei einem Todesfall im Jahr 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten und steigt bis 2029 auf 47 (§ 242a). Wer sicher sein will, welche Art zusteht, findet die Bedingungen unter große und kleine Witwenrente.
Die Rechnung Schritt für Schritt
Ausgangspunkt ist die Rente des Verstorbenen, brutto und ohne Abschlag, wie sie im Rentenbescheid oder in der Renteninformation steht. Der Rentenartfaktor macht daraus die Witwenrente (§ 67, altes Recht nach § 255). Ihr eigenes Einkommen wird um eine Pauschale gekürzt, die von der Einkommensart abhängt (§ 18b SGB IV): Arbeitslohn um 40 %, eine eigene gesetzliche Rente mit Beginn ab 2011 um 14 %, eine Betriebsrente mit Beginn ab 2011 um 23 %. Vom Ergebnis zieht der Rechner den Freibetrag ab, das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 € (Rentenwert), und rechnet 40 % des Überschusses an (§ 97).
| Fall | Witwenrente vor Anrechnung | Anrechnung | Zahlbetrag brutto |
|---|---|---|---|
| Große, eigene Rente 1.200 € | 825,00 € | 0,00 € | 825,00 € |
| Große, altes Recht, eigene Rente 1.200 € | 900,00 € | 0,00 € | 900,00 € |
| Kleine, eigene Rente 1.200 € | 375,00 € | 0,00 € | 375,00 € |
| Große, Arbeitslohn 2.500 € | 825,00 € | 150,99 € | 674,01 € |
| Große, Arbeitslohn 2.500 €, ein Kind | 825,00 € | 55,74 € | 769,26 € |
| Große, 2.000 € des Verstorbenen, eigene Rente 1.600 € | 1.100,00 € | 101,39 € | 998,61 € |
Das Kind im fünften Beispiel zählt nur, wenn es selbst Anspruch auf Waisenrente hat. Es hebt den Freibetrag auf 1.360,64 € und senkt die Anrechnung von 150,99 € auf 55,74 €.
Grenzen des Rechners
Er nimmt nur eine Einkommensart auf einmal; wer Lohn und eine Betriebsrente hat, rechnet beide Pauschalkürzungen getrennt und addiert. Hatte der Verstorbene eine vorgezogene Rente mit Abschlag, bleibt dieser Zugangsfaktor für die Witwenrente bestehen (§ 77 SGB VI); tragen Sie dann den gezahlten Betrag ein. Starb er vor dem Rentenbeginn und vor 65, kann ebenfalls ein Abschlag anfallen, den das Werkzeug nicht berechnet. Der Freibetrag wird jedes Jahr zum 1. Juli mit dem Rentenwert neu festgesetzt. Kranken- und Pflegebeitrag sowie Steuer sind nicht abgezogen; die Steuer auf die Witwenrente schätzt der Steuerrechner für Renten. Wie Vermögen, Pensionen oder Selbstständigeneinkommen angerechnet werden, erklärt die Seite zur Einkommensanrechnung. Den Antrag und die genaue Prüfung übernehmen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung.