Witwenrente und eigenes Einkommen: die Anrechnung 2026
Eigener Lohn oder eine eigene Rente kürzen die Witwenrente erst oberhalb eines Freibetrags und dann nur zu einem Teil. Wie viel, hängt an der Art des Einkommens.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Wie viel Ihr Einkommen von der Witwenrente abzieht
Witwenrente nach Anrechnung
767 €
| Ihr Einkommen nach Pauschalabzug | 1.204 € |
| Freibetrag | 1.122,53 € |
| Abzug (40 % des Überschusses) | 33 € |
Auf die Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet, aber nur teilweise (§ 97 SGB VI). Zuerst wird das Bruttoeinkommen pauschal in ein Nettoeinkommen umgerechnet: Vom Arbeitslohn gehen 40 % ab, von einer eigenen gesetzlichen Rente mit Beginn nach 2010 14 % (§ 18b SGB IV). Von diesem Nettobetrag bleibt ein Freibetrag unberührt, der das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts beträgt: seit Juli 2026 1.122,53 € im Monat, vorher 1.076,86 €. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 238,11 € hinzu. Vom Rest werden 40 % von der Witwenrente abgezogen. Ein Arbeitslohn bis 1.870,88 € brutto oder eine eigene Rente bis 1.305,27 € kürzt also nichts. Beispiel: Die große Witwenrente aus 1.600 € beträgt 880 €; mit 1.400 € eigener Rente bleiben 847,41 €, mit 2.500 € Lohn 729,01 €. In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird nichts angerechnet.
Drei Schritte von Ihrem Einkommen zum Abzug
Die Anrechnung folgt einem festen Schema aus § 97 SGB VI. Erstens wird jedes Einkommen pauschal netto gerechnet; welche Abzüge gelten, regelt § 18b SGB IV. Zweitens wird vom Nettoeinkommen der Freibetrag abgezogen. Drittens werden 40 % des Rests von der Witwenrente einbehalten. Welche Einkünfte überhaupt zählen, steht in § 18a SGB IV; Riester-Leistungen gehören nicht dazu.
Das Schema gilt für die große wie für die kleine Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente von 400 € (Rente des Verstorbenen 1.600 €) und 2.500 € Lohn bleiben zum Beispiel 249,01 €, weil der Abzug von 150,99 € derselbe ist wie bei der großen. Welche der beiden Ihnen zusteht, klärt große oder kleine Witwenrente.
Pauschalabzüge nach Einkommensart
| Einkommen | Pauschalabzug | Kürzungsfrei bis brutto | Je 100 € darüber |
|---|---|---|---|
| Arbeitslohn | 40,0 % | 1.870,88 € | −24,00 € |
| Beamtenbezüge (aktiv) | 27,5 % | 1.548,32 € | −29,00 € |
| Gewinn aus selbstständiger Arbeit | 39,8 % | 1.864,67 € | −24,08 € |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn nach 2010 | 14,0 % | 1.305,27 € | −34,40 € |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn vor 2011 | 13,0 % | 1.290,26 € | −34,80 € |
| Beamtenpension, Beginn nach 2010 | 25,0 % | 1.496,71 € | −30,00 € |
| Betriebsrente (nachgelagert besteuert), Beginn nach 2010 | 23,0 % | 1.457,83 € | −30,80 € |
| Private Rente | 12,7 % | 1.285,83 € | −34,92 € |
| Vermögenserträge | 25,0 % | 1.496,71 € | −30,00 € |
Die Spanne ist groß. Wer arbeitet, behält wegen des hohen Pauschalabzugs von 40 % deutlich mehr Spielraum als jemand, der eine private Rente bezieht: Dort werden nur 12,7 % abgezogen, und schon 1.285,83 € genügen, um den Freibetrag auszuschöpfen. Bei mehreren Einkommen werden die Nettobeträge addiert; der Freibetrag gilt nur einmal.
Freibetrag und Waisenrente
Lebt ein Kind im Haushalt, das selbst Waisenrente bekommt, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des Rentenwerts.
| Kinder mit Waisenrente | Freibetrag netto im Monat | Lohn kürzungsfrei bis brutto |
|---|---|---|
| 0 | 1.122,53 € | 1.870,88 € |
| 1 | 1.360,64 € | 2.267,73 € |
| 2 | 1.598,75 € | 2.664,58 € |
| 3 | 1.836,86 € | 3.061,43 € |
Mit einem solchen Kind und 2.500 € Lohn sinkt der Abzug von 150,99 € auf 55,74 €; von der großen Witwenrente bleiben 824,26 € statt 729,01 €. Endet der Anspruch des Kindes auf Waisenrente, fällt der Zuschlag zum Freibetrag weg.
Vier Fälle durchgerechnet
| Fall | Brutto | Netto nach Pauschale | Abzug | Witwenrente |
|---|---|---|---|---|
| Eigene Rente seit 2011 | 1.400 € | 1.204 € | 32,59 € | 847,41 € |
| Arbeitslohn | 2.500 € | 1.500 € | 150,99 € | 729,01 € |
| Arbeitslohn, ein Kind mit Waisenrente | 2.500 € | 1.500 € | 55,74 € | 824,26 € |
| Beamtenpension seit 2011 | 2.000 € | 1.500 € | 150,99 € | 729,01 € |
Selbst bei 2.500 € Lohn bleibt der größte Teil der Witwenrente erhalten. Mit eigenen Zahlen, mehreren Kindern und der Wahl zwischen neuem und altem Recht rechnet der Witwenrentenrechner.
Die ersten drei Monate und der Rentenbeginn
Für die ersten drei Monate nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die volle Rente des Verstorbenen, ohne Anrechnung von Einkommen (§ 67 SGB VI); bei 1.600 € also dreimal 1.600 €. Erst danach greifen der Rentenartfaktor und der Freibetrag. Hatte der Verstorbene seine Rente mit Abschlag begonnen, bleibt dieser Abschlag auch in der Witwenrente erhalten (§ 77 Abs. 3 SGB VI). Die Witwenrente beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend aber höchstens zwölf Monate vor dem Antrag (§ 99 SGB VI).
Wenn die Anrechnung alles nimmt
Die Witwenrente ruht ganz, wenn 40 % des Überschusses ihre Höhe erreichen. Bei 880 € großer Witwenrente ohne Kinder liegt diese Schwelle bei einem Arbeitslohn von etwa 5.538 € brutto. Vorsicht beim Wechsel vom Lohn in die eigene Rente: Weil eine eigene Rente nur um 14 % gekürzt wird, zählt sie stärker als Lohn mit gleichem Brutto. Wer 1.800 € verdient, liegt knapp unter der Grenze für Lohn; eine eigene Rente von 1.800 € dagegen kostet 170,19 € Witwenrente im Monat. Wer selbst erwerbsgemindert ist, findet die Grenzen für die eigene Rente unter Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente.