Rente beantragen: wann der Antrag fällig ist
Die Rente kommt nicht von selbst. Entscheidend sind zwei Termine: der früheste sinnvolle Antrag und die Frist, nach der Monate verloren gehen.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Rente rechtzeitig beantragen
Regelaltersrente ab
1. Februar 2027
| Antrag frühestens sinnvoll | 1. Februar 2026 |
| Spätestens beantragen bis | April 2027 |
| Bei späterem Antrag | Rente erst ab Antragsmonat |
Eine Altersrente wird nur auf Antrag gezahlt. Sie beginnt mit dem Monat nach dem Erreichen der Altersgrenze, wenn der Antrag bis zum Ende des 3. Kalendermonats danach gestellt wird; wer später kommt, erhält die Rente erst ab dem Monat des Antrags (§ 99 SGB VI). Nachgezahlt wird dann nichts. Frühestens beantragen lässt sich die Rente nach Hinweis der Deutschen Rentenversicherung ein Jahr vor dem Beginn. Beispiel: Wer am 15. September 1960 geboren ist (Regelaltersgrenze: 66 Jahre und 4 Monate), bekommt die Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2027; der Antrag ist ab Februar 2026 sinnvoll und spätestens bis Ende April 2027 nötig. Wer erst im Juli 2027 beantragt, verliert bei 1.500 € Rente 5 Monatsrenten, also 7.500 €. Wer am Ersten eines Monats geboren ist, beginnt einen Monat früher, weil das Alter schon am Vortag vollendet ist (§ 187 BGB). Für Frührenten gelten dieselben Fristen, gerechnet ab dem gewählten Beginn.
Die zwei Termine jedes Antrags
Jede Altersrente hat einen ersten möglichen Monat: den Monat nach dem Erreichen der Altersgrenze. Ob die Rente tatsächlich ab diesem Monat fließt, hängt am Antrag. § 99 SGB VI gibt dafür eine Frist von 3 Kalendermonaten nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer innerhalb dieser Frist beantragt, bekommt die Rente rückwirkend ab dem ersten möglichen Monat. Wer sie verpasst, bekommt sie ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, und nicht früher.
Am anderen Ende steht der früheste Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung bearbeitet Anträge nach eigenem Hinweis frühestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn (Deutsche Rentenversicherung). Zwischen diesen beiden Grenzen liegen also gut 15 Monate, in denen der Antrag ohne Nachteil gestellt werden kann. Der Rechner oben zeigt beide Termine für Ihren Geburtsmonat, bezogen auf die Regelaltersrente.
Termine für vier Geburtsdaten
| Geboren am | Regelaltersrente ab | Antrag frühestens ab | Antrag spätestens bis Ende |
|---|---|---|---|
| 15. September 1960 | 1. Februar 2027 | 1. Februar 2026 | April 2027 |
| 1. September 1960 | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2026 | März 2027 |
| 15. November 1962 | 1. August 2029 | 1. August 2028 | Oktober 2029 |
| 15. März 1964 | 1. April 2031 | 1. April 2030 | Juni 2031 |
Die ersten beiden Zeilen zeigen den Effekt des Monatsersten. Wer am 1. September 1960 geboren ist, vollendet sein Lebensjahr nach § 187 BGB schon am 31. August und erreicht die Regelaltersgrenze damit einen Monat früher als jemand, der zwei Wochen später Geburtstag hat. Rentenbeginn, frühester Antrag und Frist rücken entsprechend einen Monat nach vorn: 1. Januar 2027 statt 1. Februar 2027. Welche Altersgrenze für Ihren Jahrgang gilt, steht in der Tabelle zum Renteneintrittsalter.
Was eine verpasste Frist kostet
Angenommen, die am 15. September 1960 geborene Versicherte stellt den Antrag erst im Juli 2027, weil sie die Rente für einen Selbstläufer hielt. Die Frist lief Ende April 2027 ab. Die Rente beginnt deshalb erst am 1. Juli 2027 und nicht am 1. Februar 2027. Bei einer Rente von 1.500 € fehlen 5 Zahlungen, zusammen 7.500 €. Anders als bei einem Abschlag bleibt die Rente danach zwar ungekürzt, aber das verlorene Geld kommt nicht zurück. Wer die Regelaltersgrenze erreicht und bewusst länger arbeiten will, sollte das dagegen nicht mit einem verspäteten Antrag verwechseln: Der Zuschlag für den späteren Beginn wird anders berechnet, siehe später in Rente.
Frührente beantragen
Für vorgezogene Renten gelten dieselben Fristen, gerechnet ab dem Monat, in dem Sie die Rente beginnen lassen wollen. Eine am 15. September 1964 geborene Person mit 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2027 beziehen, mit 14,4 % Abschlag. Der Antrag wäre ab dem 1. Oktober 2026 möglich; wer zum frühesten Termin gehen will, muss ihn spätestens bis Ende Dezember 2027 stellen. Mit 45 Jahren wäre die Rente ohne Abschlag ab dem 1. Oktober 2029 möglich.
Gerade hier lohnt sich Sorgfalt, denn die Wahl der Rentenart ist endgültig: Eine bindend bewilligte Altersrente lässt sich nicht nachträglich gegen eine andere Altersrente austauschen, von einer Ausnahme abgesehen. Wer die Rente nach 35 Jahren mit Abschlag beantragt, obwohl die 45 Jahre zwei Jahre später erreicht wären, behält den Abschlag. Wie hoch er ist und was er über die Jahre kostet, zeigt Frührente; wer ihn ausgleichen will, braucht vor dem Rentenbeginn eine Auskunft nach § 187a SGB VI, die ab 50 erteilt wird.
Frührente: Kosten des Abschlags
Abschlag
7,2 %
| Weniger im Monat | 115 € |
| Weniger in 20 Jahren | 27.648 € |
| Spätere Rente holt auf nach | 25,8 Jahren |
Was der Antrag voraussetzt
Für die Regelaltersrente genügen fünf Jahre Wartezeit (§ 50 SGB VI). Für die Rente nach 35 oder 45 Jahren müssen die jeweiligen Zeiten im Versicherungsverlauf stehen, und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss der Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn anerkannt sein. Der häufigste Grund für Verzögerungen sind Lücken im Verlauf: Ausbildungszeiten, Kindererziehung, Pflege oder Monate der Arbeitslosigkeit, die nicht gemeldet wurden. Wer sie vor dem Antrag klärt, vermeidet Rückfragen. Wie Sie den Verlauf lesen, steht unter Renteninformation verstehen.
Wer nicht ganz aufhören will, kann auch eine Teilrente beantragen, mindestens 10 Prozent der Vollrente (§ 42 SGB VI). Neben einer Altersrente darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdient werden; das muss im Antrag also nicht mehr gegen eine Grenze geprüft werden. Für eine Witwen- oder Witwerrente gilt eine andere Regel: Sie wird bis zu zwölf Monate rückwirkend vor dem Antragsmonat gezahlt.
Nach der Bewilligung
Mit dem Bescheid beginnen die Abzüge. Der Kranken- und Pflegebeitrag wird direkt abgezogen, wenn Sie in der Krankenversicherung der Rentner sind; Einzelheiten unter Krankenversicherung der Rentner. Eine Änderung des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse wirkt sich erst im zweiten Monat danach auf die Rente aus. Die Einkommensteuer behält die Rentenversicherung nicht ein; ob eine Steuererklärung nötig ist, hängt vom steuerpflichtigen Teil der Rente und von weiteren Einkünften ab.
Antrag mit Zeiten im Ausland
Wer auch in einem anderen EU-Staat, im EWR oder in der Schweiz versichert war, profitiert von der Koordinierung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Die Zeiten werden für die Wartezeiten zusammengerechnet, und jeder Staat zahlt seinen Teil. Wer Deutschland dagegen verlässt und die fünf Jahre nicht erreicht, kann unter Umständen nach 24 Monaten die Erstattung des Arbeitnehmeranteils beantragen (§ 210 SGB VI); danach besteht kein Rentenanspruch aus diesen Zeiten mehr. Mehr dazu unter Rente im Ausland. Für die persönliche Hilfe beim Antrag sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zuständig; diese Seite ist unabhängig und berät nicht im Einzelfall.