Erwerbsminderungsrente berechnen: brutto, netto, Abschlag

Bisherige Entgeltpunkte, Alter bei Eintritt der Erwerbsminderung und die Art der Rente eingeben: Der Rechner schätzt die Rente brutto und netto für einen Beginn 2026.

Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Erwerbsminderungsrente brutto

1.174 €

netto rund 1.029 €

Punkte aus der Zurechnungszeit8,96
Abschlag10,8 %
Hinzuverdienst bis (Jahr)20.764 €
Netto (alleinstehend)1.029 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Durchschnitt seit dem 17. Geburtstag: 22,00 Punkte ÷ 420 Monate = 0,0524 je Monat.
  2. Zurechnungszeit bis 66,25 Jahre (Rentenbeginn 2026, § 253a SGB VI): 171 Monate × 0,0524 = 8,96 Punkte dazu.
  3. Abschlag: 36 Monate vor 65 × 0,3 % = 10,8 % (höchstens 10,8 %, § 77 Abs. 2 Nr. 3).
  4. 30,96 × 0,892 × Rentenartfaktor 1,0 × 42,52 € = 1.174,14 €.
  5. Vereinfachung: Lücken, Schul- und Ausbildungszeiten bewertet die Rentenversicherung einzeln (Gesamtleistungsbewertung); der Durchschnitt kann im Bescheid höher oder niedriger sein.

Schätzung nach SGB VI und EStG, Stand Oktober 2026, keine Beratung. Verbindlich ist allein Ihr Rentenbescheid. So rechnen wir

Die Erwerbsminderungsrente wird so berechnet, als hätten Sie bis zu einem festen Alter weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit reicht bei einem Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate; für die fehlenden Jahre schreibt die Rentenversicherung Ihren bisherigen Durchschnitt an Entgeltpunkten fort. Auf das Ergebnis kommt ein Abschlag von 0,3 % je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 %; wer vor 62 erwerbsgemindert wird, trägt also immer den vollen Abschlag. Die volle Rente bei weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag hat den Rentenartfaktor 1,0, die teilweise bei drei bis unter sechs Stunden 0,5. Beispiel aus dem Rechner: Wer mit 52 Jahren und 22 Entgeltpunkten voll erwerbsgemindert wird, erhält 8,96 Punkte aus der Zurechnungszeit dazu und kommt auf 1.174 € brutto, rund 1.029 € netto. Die teilweise Rente wäre 587 €. Das Ergebnis ist eine vereinfachte Schätzung.

Die Bausteine der Schätzung

Die Rente folgt der allgemeinen Formel aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und Rentenwert (§ 64 SGB VI), hier mit 42,52 € seit Juli 2026. Zu Ihren bisherigen Punkten kommt die Zurechnungszeit nach § 253a: Der Rechner teilt Ihre Punkte durch die Monate seit dem 17. Geburtstag und schreibt diesen Durchschnitt bis zum Ende der Zurechnungszeit fort. Den Abschlag nach § 77 zählt er ab dem 65. Geburtstag rückwärts, höchstens 36 Monate. Der Rentenartfaktor nach § 67 halbiert die teilweise Rente. Das Netto rechnet er wie für eine Altersrente mit Beginn 2026: alleinstehend, mit Kindern, durchschnittlicher Zusatzbeitrag.

Rentenbeginn 2026, Rentenwert ab 1. Juli 2026, vereinfachte Bewertung
Alter bei EintrittPunkte bisherArtPunkte ZurechnungszeitAbschlagBruttoNetto
4012voll13,7010,8 %975 €854 €
4525teilweise18,9710,8 %834 €731 €
5222voll8,9610,8 %1.174 €1.029 €
5222teilweise8,9610,8 %587 €515 €
5835voll7,0410,8 %1.595 €1.382 €
6340voll2,837,2 %1.690 €1.454 €

Wer früh erwerbsgemindert wird, hat weniger eigene Punkte, bekommt aber mehr aus der Zurechnungszeit, weil sie die fehlenden Jahre mit dem bisherigen Durchschnitt füllt. In dieser vereinfachten Rechnung geben deshalb Ihre durchschnittlichen Punkte je Jahr den Ausschlag, also Ihr Verdienst im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt (Entgeltpunkte).

Was der Rechner nicht prüft

Ob ein Anspruch besteht, entscheidet allein die Rentenversicherung. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise, wer drei bis unter sechs Stunden schafft (§ 43). Dazu kommen fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt. Beides setzt der Rechner voraus. Seinen Hinweis zum Hinzuverdienst zeigt er für die teilweise Rente nur als Mindestgrenze von 41.528 € im Jahr; die Grenze für die volle Rente liegt bei 20.764 € (§ 96a). Was bei höherem Verdienst passiert, erklärt Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung.

Später Wechsel in die Altersrente

Für die Steuer zählt bei einer Altersrente, die unmittelbar auf eine Erwerbsminderungsrente folgt, eine Sonderregel nach § 22 EStG: Der frühere Beginn kann den Besteuerungsanteil der Folgerente mitbestimmen. Wer schwerbehindert ist, sollte außerdem prüfen, ob eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Reichweite liegt. Die eigenen Entgeltpunkte stehen in der Renteninformation. Für die Antragstellung helfen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung kostenlos.

Was Versicherte fragen

Warum hat fast jede Erwerbsminderungsrente den höchsten Abschlag?

Der Abschlag zählt die Monate zwischen Rentenbeginn und dem 65. Geburtstag, aber höchstens 36. Wer vor dem 62. Geburtstag erwerbsgemindert wird, liegt immer darüber und bekommt 10,8 %. Erst ab 62 sinkt er: Mit 63 Jahren und 40 Punkten rechnet der Rechner mit 7,2 % und 1.690 € brutto.

Was bringt die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderung mit 40?

Sehr viel, weil sie die meisten Jahre auffüllt. Mit 12 Entgeltpunkten in den 23 Jahren seit dem 17. Geburtstag rechnet der Rechner 315 Monate bis 66 Jahre und 3 Monate hinzu, also 13,70 weitere Punkte. Daraus werden 975 € brutto statt rund 455 € ohne Zurechnungszeit.

Was bleibt von der Erwerbsminderungsrente netto übrig?

Wie bei jeder gesetzlichen Rente gehen Kranken- und Pflegebeitrag ab, und der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, 84 % für 2026. Von 1.174 € brutto bleiben alleinstehend rund 1.029 €; ob Steuer anfällt, hängt von weiteren Einkünften ab. Den genauen Weg zeigt der Rechner brutto netto.

Warum zeigt der Rentenbescheid eine andere Erwerbsminderungsrente als der Rechner?

Der Rechner nimmt den Durchschnitt Ihrer Punkte je Monat seit dem 17. Geburtstag. Die Rentenversicherung bewertet stattdessen jede Lücke, Schul-, Studien- und Ausbildungszeit einzeln (Gesamtleistungsbewertung) und prüft, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Wer lange Lücken oder sehr unterschiedliche Verdienste hatte, kann deutlich abweichen. Maßgeblich ist allein der Bescheid.

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Paragrafen und Quellen

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Herausgeber von Rentenrechnern: Rentenbeginn nach Jahrgang, Abschläge, Nettorente, Hinterbliebenenrente

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