Ausgleichszahlung für Rentenabschläge berechnen

Entgeltpunkte bei Rentenbeginn und die Zahl der Monate vor dem abschlagsfreien Termin eingeben: Der Rechner nennt den Betrag, der den Abschlag vollständig ausgleicht.

Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Ausgleichszahlung

31.483 €

gleicht 128,58 € Rente im Monat aus

Abschlag7,2 %
Preis je Entgeltpunkt9.661,58 €
Rückfluss nach20,4 Jahren
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Abschlag 24 × 0,3 % = 7,2 %: 42,00 Punkte × 7,2 % = 3,0240 Punkte fehlen (128,58 € im Monat).
  2. Ein Punkt kostet 2026 Beitragssatz 18,6 % × vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 € = 9.661,58 € (§ 187 Abs. 3).
  3. Weil die gekauften Punkte selbst gekürzt werden, wird durch den Zugangsfaktor 0,928 geteilt (§ 187a Abs. 3): 3,0240 ÷ 0,928 × 9.661,58 € = 31.483 €.
  4. Den verbindlichen Betrag nennt die Rentenversicherung in einer Auskunft, die Sie ab 50 beantragen können; Teilzahlungen sind erlaubt.

Schätzung nach SGB VI und EStG, Stand Oktober 2026, keine Beratung. Verbindlich ist allein Ihr Rentenbescheid. So rechnen wir

Mit einer Ausgleichszahlung kaufen Versicherte vor Rentenbeginn die Entgeltpunkte nach, die ein vorzeitiger Beginn kosten würde (§ 187a SGB VI). Der Preis eines Punktes ist 2026 der Beitragssatz von 18,6 % mal dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 €, also 9.661,58 €. Weil auch die nachgekauften Punkte dem Abschlag unterliegen, wird der Betrag durch den Zugangsfaktor geteilt. Beispiel aus dem Rechner: Bei 40 Entgeltpunkten und zwei Jahren früher fehlen 2,88 Punkte oder 122,46 € Monatsrente; der volle Ausgleich kostet 29.984 €. Die Summe fließt über die höhere Rente nach rund 20,4 Jahren zurück. Voraussetzung ist eine Auskunft der Rentenversicherung, die ab 50 möglich ist und die Absicht festhält, früher in Rente zu gehen. Gezahlt werden kann bis zur Regelaltersgrenze, auch in Teilbeträgen; eine Erstattung gibt es nicht.

Was der Rechner ausgibt

Sie geben zwei Zahlen ein: die Entgeltpunkte, die Sie bei Rentenbeginn voraussichtlich haben, und die Monate, die Sie vor dem abschlagsfreien Termin gehen wollen. Der Rechner bestimmt daraus den Abschlag (0,3 % je Monat nach § 77 SGB VI), die Punkte und den Monatsbetrag, die dadurch fehlen, den Preis für den vollständigen Ausgleich und die Zahl der Jahre, nach der die höhere Rente den Betrag wieder eingebracht hat. Den Preis eines Punktes legt § 187 Abs. 3 SGB VI fest: Beitragssatz mal Durchschnittsentgelt. Für 2026 gelten 18,6 % und vorläufig 51.944 € (Rechengrößen 2026), zusammen 9.661,58 €.

Beträge für den vollen Ausgleich

Werte 2026, Rentenwert 42,52 €
Entgeltpunkte12 Monate (3,6 %)24 Monate (7,2 %)36 Monate (10,8 %)48 Monate (14,4 %)
3010.824 €22.488 €35.094 €48.759 €
4014.432 €29.984 €46.792 €65.013 €
5018.040 €37.480 €58.489 €81.266 €

Das Raster zeigt, wie stark die Vorziehzeit wirkt. Bei 40 Punkten kostet ein Jahr früher 14.432 €, vier Jahre früher 65.013 €: mehr als das Vierfache, weil der Zugangsfaktor mit jedem Monat sinkt und der Divisor kleiner wird. Die Punktzahl wirkt dagegen linear, ein Viertel mehr Punkte kostet ein Viertel mehr.

Der Rechenweg an einem Beispiel

Eine Versicherte erwartet 40 Entgeltpunkte und will 24 Monate früher gehen. Der Abschlag beträgt 7,2 %, der Zugangsfaktor 0,928. Ihr fehlen 2,88 Punkte, das sind 122,46 € Rente im Monat. Damit nach der Kürzung genau diese Punkte ankommen, muss sie 2,88 ÷ 0,928 = 3,1034 Punkte kaufen (§ 187a Abs. 3 SGB VI), zu 9.661,58 € je Punkt: 29.984 €. Ihre Rente beginnt dann zwei Jahre früher und so hoch, als wäre sie ohne Abschlag gestartet. Ob der Abschlag überhaupt anfällt und wie hoch er für Ihren Geburtstag ist, rechnet der Abschlagsrechner.

Voraussetzungen und Fristen

Am Anfang steht eine besondere Auskunft der Rentenversicherung. Sie setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das ab 50 Jahren vermutet wird, und die Erklärung, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen. Gezahlt werden kann bis zur Regelaltersgrenze, auf einmal oder in Teilbeträgen; eine Erstattung bereits gezahlter Beträge sieht das Gesetz nicht vor. Wie viele Punkte Sie heute haben, steht in der Renteninformation; den Stand bei Rentenbeginn schätzt der Rentenrechner.

Grenzen

Der Rechner nutzt nur die Rechengrößen von 2026, die jedes Jahr neu festgesetzt werden; für eine Zahlung in einem anderen Jahr kann der Betrag abweichen. Er unterstellt, dass die eingegebenen Punkte bei Rentenbeginn erreicht sind, und rechnet ohne Steuern, Rentenanpassungen und Zinsen. Den verbindlichen Betrag nennt allein die Auskunft der Rentenversicherung; für Fragen zum eigenen Fall sind deren Auskunfts- und Beratungsstellen zuständig.

Was Versicherte fragen

Ab welchem Alter kann ich Abschläge mit einer Sonderzahlung ausgleichen?

Den Anfang macht eine Auskunft der Rentenversicherung über die Höhe des Ausgleichs. Ein berechtigtes Interesse daran wird ab 50 Jahren angenommen; im Antrag erklären Sie, eine Altersrente vorzeitig beziehen zu wollen. Zahlungen sind danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich (§ 187a SGB VI), einmalig oder verteilt auf mehrere Jahre.

Darf ich die Ausgleichszahlung in Teilbeträgen leisten?

Ja, Teilzahlungen sind ausdrücklich zugelassen. Jeder Teilbetrag gleicht den Abschlag anteilig aus: Wer bei 40 Punkten und zwei Jahren früher nur 14.432 € statt 29.984 € zahlt, gleicht etwa ein Jahr Vorziehzeit aus, also die Hälfte des Abschlags. Bereits gezahlte Beträge erstattet die Rentenversicherung nicht zurück.

Nach wie vielen Jahren rechnet sich eine Ausgleichszahlung?

Bei den Werten von 2026 nach etwa 20 Jahren Rentenbezug, fast unabhängig von der Punktzahl. Der Grund: Ein Punkt kostet 9.661,58 € und bringt 510,24 € Rente im Jahr, das sind 18,9 Jahre. Die Teilung durch den Zugangsfaktor verlängert das bei 48 Monaten auf 22,1 Jahre. Steuern und Rentenerhöhungen sind nicht eingerechnet.

Warum kostet der Ausgleich mehr als die fehlenden Punkte allein?

Weil die nachgekauften Punkte bei Rentenbeginn ebenfalls um den Abschlag gekürzt würden. Damit am Ende genau die fehlenden Punkte ankommen, teilt das Gesetz die Zahl durch den Zugangsfaktor (§ 187a Abs. 3). Bei 7,2 % Abschlag sind das 0,928, der Betrag steigt dadurch um 7,8 %.

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Paragrafen und Quellen

Herausgegeben von

Herausgeber von Rentenrechnern: Rentenbeginn nach Jahrgang, Abschläge, Nettorente, Hinterbliebenenrente

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