Rente für den Jahrgang 1960
Für 1960 Geborene ist 2026 das Jahr der letzten Entscheidung: jetzt mit kleinem Abschlag gehen, zum Regeltermin oder bewusst später.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Frühester Rentenbeginn
1. Juli 2023
mit 63 Jahren, Abschlag 12,0 %
| Regelaltersrente | 1. November 2026 |
|---|---|
| Langjährig Versicherte (35 J.) | 1. Juli 2023 · −12,0 % |
| Ohne Abschlag ab | 1. November 2026 |
| Rente beim frühesten Beginn | 1.408 € |
Wenn der Kommissionsvorschlag Gesetz würde
Frühestens 1. Juli 2024 (12 Monate später), Abschlag 8,4 %; ohne Abschlag ab 1. November 2026.
Szenario ohne Übergangsregeln. Kein Gesetzentwurf veröffentlicht, es gilt das heutige Recht.
Rechenweg Schritt für Schritt
- Regelaltersgrenze Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Beginn am 1. November 2026, dem Monat nach Vollendung des Alters (§ 99 SGB VI).
- Mit 40 Jahren ist die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt: frühestens mit 63, je Monat vor der Regelaltersgrenze 0,3 % Abschlag (§ 77 SGB VI).
- Kommissionsvorschlag (kein Gesetz): ohne 45-Jahre-Rente und mit Mindestalter 64 wäre der früheste Beginn 1. Juli 2024 mit 8,4 % Abschlag.
Schätzung nach SGB VI und EStG, Stand Oktober 2026, keine Beratung. Verbindlich ist allein Ihr Rentenbescheid. So rechnen wir
Wer 1960 geboren ist, steht 2026 kurz vor dem Ziel. Die Regelaltersgrenze beträgt für diesen Jahrgang 66 Jahre und 4 Monate (§ 235 SGB VI); bei einem Geburtstag am 20. September 1960 beginnt die Regelaltersrente am 1. Februar 2027. Die früheren Wege sind schon offen: Nach 35 Versicherungsjahren war der Start ab 1. Oktober 2023 möglich, damals mit 12,0 % Abschlag für 40 Monate; nach 45 Jahren gibt es die Rente ohne Abschlag seit dem 1. Februar 2025, mit 64 Jahren und 4 Monaten. Wer heute noch arbeitet und 35 Jahre hat, zahlt für jeden Monat vor dem Regelbeginn 0,3 % Abschlag: Ein Start am 1. November 2026 kostet 0,9 %, aus 1.500 € würden 1.486,50 €. Bei Beginn 2026 sind 84,0 % der Rente steuerpflichtig, bei Beginn 2027 84,5 %. Alle Termine des Jahrgangs liegen vor 2031, dem Jahr, ab dem die Kommission die Altersgrenze an die Lebenserwartung koppeln möchte; ein Gesetz dazu gibt es nicht.
Wo der Jahrgang 1960 im Herbst 2026 steht
Für diesen Jahrgang sind drei der vier Termine bereits erreicht. Die Altersgrenzen stammen aus den Übergangstabellen des SGB VI (§ 235, § 236, § 236a, § 236b) und wurden für 1960 jeweils um 4 Monate gegenüber der Grundstufe angehoben. Mit Geburtstag am 20. September 1960:
| Rentenart | Alter | Erster Monat | Stand Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| Schwerbehinderung, frühestens | 61 Jahre und 4 Monate | 1. Februar 2022 | erreicht; Abschlag dort 10,8 % |
| 35 Jahre, frühestens | 63 Jahre | 1. Oktober 2023 | erreicht; Abschlag sinkt seither |
| 45 Jahre / Schwerbehinderung ohne Abschlag | 64 Jahre und 4 Monate | 1. Februar 2025 | erreicht, ohne Abschlag |
| Regelaltersrente | 66 Jahre und 4 Monate | 1. Februar 2027 | noch nicht erreicht |
Bemerkenswert ist die Spalte „Alter“: Wer schwerbehindert ist, erreicht die abschlagsfreie Grenze im selben Monat wie jemand mit 45 Jahren. Wer Ende Oktober 2026 noch beschäftigt ist, hat entweder weniger als 35 Jahre, wartet bewusst auf den Regeltermin oder hat die Wahl bisher nicht getroffen.
Was jeder Monat vor dem Regelbeginn noch kostet
Der Abschlag folgt § 77 SGB VI (Zugangsfaktor): 0,3 % je Monat zwischen Beginn und Regelaltersgrenze. Je näher der Regeltermin rückt, desto kleiner wird er. Für eine Rente, die zum Regelbeginn 1.500 € betragen würde:
| Beginn | Monate vorher | Abschlag | Monatsrente |
|---|---|---|---|
| 1. November 2026 | 3 | 0,9 % | 1.486,50 € |
| 1. Dezember 2026 | 2 | 0,6 % | 1.491,00 € |
| 1. Januar 2027 | 1 | 0,3 % | 1.495,50 € |
| 1. Februar 2027 | 0 | 0,0 % | 1.500,00 € |
Der Abschlag gilt auf Dauer, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit dem Abschlagsrechner lässt sich die Rechnung mit Ihrem Betrag aus der Renteninformation wiederholen; das Rentenfenster oben zeigt den Vergleich je Rentenart.
Der umgekehrte Weg: über den Februar 2027 hinaus
Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und die Rente noch nicht abruft, erhält 0,5 % Zuschlag je Monat. 6 Monate Aufschub ergeben aus 1.500 € rund 1.545 €. Daneben gilt die Aktivrente: Lohn aus einer Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze bleibt bis 24.000 € im Jahr steuerfrei (§ 3 EStG), ab dem Folgemonat und nur für Arbeitnehmer. Mehr dazu unter später in Rente und Hinzuverdienst.
Steuer: 2026 oder 2027 als Startjahr
Der Besteuerungsanteil hängt nach § 22 EStG am Jahr des Rentenbeginns. Für den Jahrgang 1960 fallen alle möglichen Starts in die Jahre 2022 bis 2027. Wer schon 2025 nach 45 Jahren begonnen hat, versteuert 83,5 %; ein Beginn 2026 bringt 84,0 %, der Regelbeginn 2027 84,5 %. Die Spanne innerhalb des Jahrgangs beträgt also nur wenige halbe Prozentpunkte. Die Details stehen unter Besteuerung der Rente.
Ein Jahrgang weiter: 1961
Wer 1961 geboren ist, erreicht jede Grenze zwei Monate später: Regelaltersrente mit 66 Jahren und 6 Monaten, die Rente nach 45 Jahren mit 64 Jahren und 6 Monaten. Der höchste Abschlag bei Beginn mit 63 steigt dadurch von 40 auf 42 Monate, also von 12,0 % auf 12,6 % (Jahrgang 1961).
Und der Reformvorschlag?
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die Rente nach 45 Jahren abzuschaffen, den frühesten Beginn nach 35 Jahren auf 64 anzuheben und die Regelaltersgrenze ab 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln. Das ist ein Vorschlag, kein Gesetz. Für 1960 Geborene liegen der 64. Geburtstag und der Beginn der 45-Jahre-Rente bereits in der Vergangenheit, und der Regelbeginn 2027 liegt vor 2031. Das Szenario im Rechner oben zeigt für diesen Jahrgang deshalb überwiegend Termine, die schon verstrichen sind. Was sich darüber hinaus ergibt, verfolgt die Seite Rentenreform.