Altersrente für langjährig Versicherte: früher gehen nach 35 Jahren

Die Rente nach 35 Jahren ist der einzige Weg ab 63, der allen Jahrgängen offensteht. Der Rechner zeigt den Abschlag für das gewünschte Startalter.

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Altersrente nach 35 Jahren: Ihr Abschlag

Abschlag

10,8 %

Beginn1. Juli 2029
Rente danach1.338 €
Jeden Monat weniger162 €
Abschlag genau rechnen →

Die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI, für ältere Jahrgänge § 236) können alle nehmen, die 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten haben. Sie beginnt frühestens im Monat nach dem 63. Geburtstag, ohne Abschlag aber erst mit der Regelaltersgrenze. Jeder Monat dazwischen kostet nach § 77 SGB VI 0,3 %, lebenslang. Ab dem Jahrgang 1964 liegen zwischen 63 und 67 genau 48 Monate, der Abschlag beträgt dann 14,4 %; wer mit 64 beginnt, verliert 10,8 %, mit 65 7,2 %. Bei 1.400 € Rente ohne Abschlag bleiben mit 64 noch 1.249 €. Der Abschlag lässt sich durch eine Ausgleichszahlung bis zur Regelaltersgrenze ganz oder teilweise abkaufen. Für die 35 Jahre zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, auch solche, die bei den 45 Jahren nicht mitgerechnet werden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, den frühesten Beginn auf 64 anzuheben; das ist kein geltendes Recht.

Abschlag nach Startalter

Bei dieser Rente entscheidet nicht der Jahrgang allein, sondern vor allem der Monat, in dem man beginnt. Die Tabelle rechnet das für eine Person, die am 15. September 1966 geboren ist und damit die endgültige Regelaltersgrenze von 67 Jahren hat (§ 36 SGB VI, Abschlag nach § 77 SGB VI):

Geburtstag 15. September 1966, 35 Jahre erfüllt
Beginn mitErster RentenmonatMonate vor der RegelaltersgrenzeAbschlagAus 1.400 € werdenBesteuerungsanteil
63 Jahren1. Oktober 20294814,4 %1.198 €85,5 %
64 Jahren1. Oktober 20303610,8 %1.249 €86,0 %
65 Jahren1. Oktober 2031247,2 %1.299 €86,5 %
66 Jahren1. Oktober 2032123,6 %1.350 €87,0 %
67 Jahren1. Oktober 203300,0 %1.400 €87,5 %

Jedes Jahr Aufschub verringert den Abschlag um 3,6 Prozentpunkte. Der Zwischenschritt ist frei wählbar: Wer mit 64 Jahren und 6 Monaten geht, hat 30 Monate Abschlag, nicht 36. Die letzte Spalte zeigt einen kleinen Gegeneffekt, den viele übersehen: Ein früheres Startjahr bedeutet einen niedrigeren steuerpflichtigen Anteil (§ 22 EStG), mit 63 85,5 % statt 87,5 % mit 67. Den Abschlag gleicht das nicht aus, aber es dämpft ihn ein wenig.

Ältere Jahrgänge: die wandernde Grenze

Für vor 1964 Geborene liegt die abschlagsfreie Grenze dieser Rente unter 67, sie folgt nach § 236 SGB VI derselben Staffel wie die Regelaltersgrenze. Der früheste Beginn bleibt bei 63. Damit ist der maximale Abschlag kleiner:

Geburtstag 15. September
JahrgangOhne Abschlag mitFrühester BeginnAbschlag dann
196166 Jahre und 6 Monate1. Oktober 202412,6 %
196266 Jahre und 8 Monate1. Oktober 202513,2 %
196366 Jahre und 10 Monate1. Oktober 202613,8 %

Für die Jahrgänge 1961 und 1962 ist der Weg ab 63 damit bereits offen; bei einem Geburtstag im September 1961 war 1. Oktober 2024 der früheste Termin. Wie die Grenzen aller Jahrgänge aussehen, zeigt die Renteneintrittsalter-Tabelle.

Die 35 Jahre: großzügiger als die 45

Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle rentenrechtlichen Zeiten. Damit ist diese Rente der Auffangweg für alle, deren Lebenslauf die strengen Bedingungen der 45 Jahre nicht erfüllt, etwa wegen Bürgergeldbezug, eines Studiums oder Arbeitslosengeld in den beiden letzten Jahren vor der Rente. Was bei 45 Jahren wegfällt, erklärt Wartezeit 45 Jahre. Versicherungszeiten aus anderen EU-Staaten werden für die 35 Jahre mitgezählt, erhöhen aber nicht den deutschen Rentenbetrag.

Den Abschlag abkaufen

Nach § 187a SGB VI kann man den Abschlag bis zur Regelaltersgrenze mit Sonderbeiträgen ausgleichen. Der Preis eines Entgeltpunkts liegt 2026 bei 9.661,58 €, geteilt durch den Zugangsfaktor. Beispiel mit 40 Entgeltpunkten: Für den Beginn mit 64 fehlen 4,32 Punkte, ihr Ausgleich kostet 46.792 €. Beim Beginn mit 63 wären es 65.013 €. Teilzahlungen sind erlaubt, zurückgezahlt wird nichts. Mit eigenen Werten rechnet die Ausgleichszahlung.

Teilrente und Weiterarbeit

Die Rente nach 35 Jahren muss nicht voll bezogen werden. Ab 10 Prozent der Vollrente ist jede Teilrente möglich (§ 42 SGB VI), und eine Grenze für den Hinzuverdienst gibt es seit 2023 nicht mehr. Wer etwa mit 63 auf 60 Prozent der Arbeitszeit geht und 40 Prozent der Rente nimmt, verbindet beides: Der Abschlag trifft nur den bezogenen Teil, und der Lohn bringt weiter Entgeltpunkte. Rechenbeispiele unter Teilrente.

Was die Kommission vorschlägt

Im Bericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 steht die Empfehlung, den frühesten Beginn dieser Rente von 63 auf 64 anzuheben und danach an die Regelaltersgrenze zu koppeln, sodass das Fenster drei Jahre breit bleibt (Bundesarbeitsministerium). Für Jahrgänge ab 1964 wäre der höchste Abschlag dann 10,8 % statt 14,4 %. Ein Gesetzentwurf ist nicht veröffentlicht. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass das Recht beim Rentenbeginn gilt und ein früher Antrag nichts sichert (Deutsche Rentenversicherung). Den Stand fasst Rentenreform zusammen.

Was Versicherte fragen

Wie hoch ist der Abschlag bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 64?

Für Jahrgänge ab 1964 sind es 36 Monate bis zur Regelaltersgrenze, also 10,8 %. Aus 1.400 € werden 1.249 €, auf Dauer. Für ältere Jahrgänge ist der Abstand kleiner, weil ihre Regelaltersgrenze unter 67 liegt; beim Jahrgang 1962 mit 66 Jahren und 8 Monaten sind es von 64 aus 32 Monate. Den genauen Wert für Ihren Geburtsmonat liefert der Rechner oben.

Welche Zeiten zählen für die 35 Jahre?

Alle rentenrechtlichen Zeiten nach § 51 Abs. 3 SGB VI. Das ist weiter gefasst als bei der Rente nach 45 Jahren, wo etwa Bürgergeld, Schule und Studium nicht mitzählen und Arbeitslosengeld kurz vor der Rente oft herausfällt. Welche Zeiten auf Ihrem Konto stehen, zeigt der Versicherungsverlauf; fehlende Zeiten sollten Sie vor dem Antrag über eine Kontenklärung nachtragen lassen.

Kann ich die Altersrente für langjährig Versicherte nur zum Teil nehmen?

Ja. Jede Altersrente lässt sich als Teilrente beziehen, mindestens zu 10 Prozent der Vollrente (§ 42 SGB VI). Der bezogene Teil trägt den Abschlag des frühen Beginns. Der Rest bleibt stehen und wird später mit dem dann geringeren Abschlag gezahlt, zur Regelaltersgrenze ganz ohne. Daneben ist Arbeit ohne Verdienstgrenze erlaubt.

Lohnt sich die Ausgleichszahlung für die Rente nach 35 Jahren?

Sie ist teuer. Wer 40 Entgeltpunkte erwartet und mit 64 beginnt, müsste 2026 rund 46.792 € zahlen, um 183,69 € Abschlag im Monat auszugleichen; das Geld käme erst nach etwa 21 Rentenjahren zurück. Sie darf in Teilbeträgen fließen, eine Erstattung gibt es nicht. Voraussetzung ist eine Auskunft der Rentenversicherung, die es ab 50 gibt.

Wird die Rente nach 35 Jahren durch die Reform erst ab 64 möglich?

Das hat die Alterssicherungskommission am 23. Juni 2026 vorgeschlagen: frühester Beginn mit 64, danach im Gleichschritt mit der Regelaltersgrenze, sodass immer ein Fenster von drei Jahren bleibt. Beschlossen ist das nicht, einen veröffentlichten Gesetzentwurf gibt es nicht. Bis dahin gilt 63, und zwar nach dem Recht, das beim Rentenbeginn in Kraft ist.

Gilt der Abschlag auch für die Witwenrente nach meinem Tod?

Ja. Eine Witwen- oder Witwerrente, die aus einer vorzeitig begonnenen Altersrente folgt, übernimmt deren Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 3 SGB VI). Wer mit 63 und 14,4 % Abschlag geht, kürzt also auch die spätere Hinterbliebenenrente um diesen Anteil. Das ist ein Grund, die Entscheidung mit dem Partner zu treffen.

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Paragrafen und Quellen

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Herausgeber von Rentenrechnern: Rentenbeginn nach Jahrgang, Abschläge, Nettorente, Hinterbliebenenrente

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