Altersrente für schwerbehinderte Menschen: wann ohne Abzug?
Ein anerkannter Grad der Behinderung von 50 verschiebt alle Grenzen nach vorn. Der Rechner nennt beide Altersgrenzen für Ihren Jahrgang.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Ohne Abschlag mit
65 Jahre
| Frühestens mit | 62 Jahre (−10,8 %) |
| Rente beim frühesten Beginn | 1.249 € |
| Zum Vergleich: Regelaltersgrenze | 67 Jahre |
Voraussetzung: GdB 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI, für ältere Jahrgänge § 236a) verlangt zwei Dinge: einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre. Ab dem Jahrgang 1964 zahlt sie mit 65 Jahren ohne Abschlag und ist frühestens mit 62 Jahren möglich. Dazwischen liegen 36 Monate, der Abschlag beträgt also höchstens 10,8 %. Die gesuchte „Rente mit 63 ohne Abzug bei Schwerbehinderung“ gab es zuletzt für den Jahrgang 1951; seit dem Jahrgang 1952 steigen beide Grenzen schrittweise, für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate und 61 Jahre und 4 Monate. Wer 1964 oder später geboren ist und mit 63 beginnt, trägt 7,2 % Abschlag, halb so viel wie die 14,4 % auf dem Weg nach 35 Jahren ohne Schwerbehinderung. Bei 1.300 € Rente sind das 94 € statt 187 € weniger im Monat.
Beide Altersgrenzen nach Jahrgang
Die Rente hat zwei Grenzen: das Alter, ab dem sie ohne Abschlag zahlt, und das Alter, ab dem sie frühestens möglich ist. Beide sind seit dem Jahrgang 1952 nach § 236a SGB VI schrittweise gestiegen; ab 1964 gilt § 37 SGB VI. Die letzte Spalte zeigt, was ein Rentenbeginn mit genau 63 kostet.
| Jahrgang | Ohne Abschlag mit | Frühestens mit | Abschlag beim frühesten Beginn | Abschlag mit 63 |
|---|---|---|---|---|
| 1951 | 63 Jahre | 60 Jahre | 10,8 % | 0,0 % |
| 1952 | 63 Jahre und 6 Monate | 60 Jahre und 6 Monate | 10,8 % | 1,8 % |
| 1953 | 63 Jahre und 7 Monate | 60 Jahre und 7 Monate | 10,8 % | 2,1 % |
| 1954 | 63 Jahre und 8 Monate | 60 Jahre und 8 Monate | 10,8 % | 2,4 % |
| 1955 | 63 Jahre und 9 Monate | 60 Jahre und 9 Monate | 10,8 % | 2,7 % |
| 1956 | 63 Jahre und 10 Monate | 60 Jahre und 10 Monate | 10,8 % | 3,0 % |
| 1957 | 63 Jahre und 11 Monate | 60 Jahre und 11 Monate | 10,8 % | 3,3 % |
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre | 10,8 % | 3,6 % |
| 1959 | 64 Jahre und 2 Monate | 61 Jahre und 2 Monate | 10,8 % | 4,2 % |
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate | 61 Jahre und 4 Monate | 10,8 % | 4,8 % |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate | 10,8 % | 5,4 % |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 61 Jahre und 8 Monate | 10,8 % | 6,0 % |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate | 10,8 % | 6,6 % |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre | 10,8 % | 7,2 % |
Zwei Dinge fallen auf. Der höchste Abschlag bleibt in jedem Jahrgang gleich, 10,8 %, weil frühestes und abschlagsfreies Alter immer gemeinsam steigen und 36 Monate auseinanderliegen. Und der Preis eines Rentenbeginns mit 63 wächst mit jedem Jahrgang: Für 1951 Geborene war 63 noch abschlagsfrei, ab Jahrgang 1964 sind es 24 Monate zu je 0,3 %.
Der Vorteil in Euro
Für jemanden mit Jahrgang 1964 und 1.300 € Rente ohne Abschlag stellt sich der Beginn mit 63 so dar: als schwerbehinderter Mensch 1.206 € im Monat, ohne Schwerbehinderung über die Rente nach 35 Jahren nur 1.113 €. Der Unterschied von 94 € im Monat bleibt lebenslang, über zwanzig Rentenjahre 22.464 €. Er überträgt sich nach § 77 Abs. 3 SGB VI auch auf eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus dieser Rente.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Erstens der Grad der Behinderung: mindestens 50, festgestellt zum Rentenbeginn. Ein geringerer Grad genügt nicht, auch wenn er knapp darunter liegt. Zweitens 35 Jahre Wartezeit, für die alle rentenrechtlichen Zeiten zählen (§ 51 Abs. 3 SGB VI), anders als bei den 45 Jahren also auch Zeiten mit Bürgergeld, Schule oder Studium, soweit sie rentenrechtliche Zeiten sind. Versicherungszeiten aus anderen EU-Staaten, dem EWR und der Schweiz werden nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mitgezählt. Drittens ein Antrag, der innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem gewünschten Beginn eingeht.
Wer den Grad der Behinderung noch nicht hat, sollte das Feststellungsverfahren vor der Rentenplanung abschließen. Ohne Anerkennung bleibt bei 35 Jahren nur die Rente für langjährig Versicherte ab 63, mit dem höheren Abschlag aus der Tabelle oben.
Schwerbehindertenrente, 45 Jahre oder Erwerbsminderung
Ab Jahrgang 1964 sind die abschlagsfreien Grenzen der Schwerbehindertenrente und der Rente nach 45 Jahren identisch: 65 Jahre. Wer beides erfüllt, gewinnt durch die Schwerbehinderung also nicht beim abschlagsfreien Termin, sondern beim Spielraum davor: bis zu 36 Monate früher, gegen 0,3 % je Monat. Die Rente nach 45 Jahren lässt keinen früheren Beginn zu.
Wer gesundheitlich weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, sollte auch die Erwerbsminderungsrente prüfen. Sie verlangt andere Voraussetzungen, nämlich unter anderem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, und auch ihr Abschlag ist auf 10,8 % begrenzt. Sie ist keine Altersrente, sondern hängt an der Arbeitsfähigkeit; welche Rente im Einzelfall günstiger ist, klären die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung.
Abschlag ausgleichen, Teilrente, Weiterarbeit
Auch der Abschlag dieser Rente lässt sich nach § 187a SGB VI bis zur Regelaltersgrenze durch Sonderzahlungen ausgleichen. Mit 35 Entgeltpunkten und Beginn zum frühesten Termin kostet der volle Ausgleich 2026 rund 40.943 €, für 160,73 € Rente im Monat; Teilbeträge sind erlaubt (Ausgleichszahlung berechnen). Statt der vollen Rente kann man eine Teilrente ab 10 Prozent beziehen (§ 42 SGB VI), und eine Hinzuverdienstgrenze gibt es seit 2023 nicht mehr. Wer etwa mit verringerter Stundenzahl weiterarbeitet, sammelt weiter Entgeltpunkte, die jeweils zum 1. Juli des Folgejahres die Rente erhöhen.
Und die Reform?
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 33 Empfehlungen vorgelegt (Bundesarbeitsministerium). Darunter ist eine neue „Schutzrente“ für Menschen, die einen lange ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, bis zu drei Jahre früher mit Abschlag, bei 35 Versicherungsjahren. Das ist ein Vorschlag, kein Gesetz, und wie er sich zur bestehenden Rente für schwerbehinderte Menschen verhalten würde, lässt sich erst an einem Gesetzentwurf ablesen. Den Stand beschreibt Rentenreform; alle geltenden Grenzen stehen in der Renteneintrittsalter-Tabelle.