Hinzuverdienst zur Rente: was 2026 erlaubt ist und was es bringt
Seit 2023 darf jeder Bezieher einer Altersrente unbegrenzt dazuverdienen. Nach der Regelaltersgrenze bleibt zusätzlich ein Teil des Lohns steuerfrei. Was das in Zahlen heißt.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Lohn neben der Altersrente: was steuerfrei bleibt
Steuerfrei im Jahr
24.000 €
| Steuerpflichtiger Lohn im Jahr | 6.000 € |
| Hinzuverdienstgrenze Altersrente | keine seit 2023 |
| Steuer allein auf den Lohnrest (nach 1.230 € Pauschbetrag) | 0 € |
Die Steuerbefreiung gilt ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze und nur für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige.
Wer eine Altersrente bezieht, darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, auch bei einer vorgezogenen Rente mit 63; die frühere Hinzuverdienstgrenze ist abgeschafft. Neu ist die sogenannte Aktivrente: Lohn aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt bis 24.000 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Befreiung beginnt mit dem Monat nach der Regelaltersgrenze und gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige; für jeden Monat ohne die Voraussetzungen sinkt der Betrag um ein Zwölftel. Bei 2.000 € Monatslohn ist damit das ganze Gehalt steuerfrei, bei 2.500 € bleiben 6.000 € im Jahr steuerpflichtig. Vor der Regelaltersgrenze gibt es diese Befreiung nicht. Wer neben der Rente Beiträge zahlt, erwirbt neue Entgeltpunkte, die jeweils zum 1. Juli des Folgejahres die Rente erhöhen: 30.000 € Jahreslohn bringen 24,56 € Monatsrente dazu. Anders bei Erwerbsminderungs- und Witwenrenten: Dort wird Einkommen weiterhin angerechnet.
Altersrente und Lohn: keine Grenze mehr
Für Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr (Werte der Rentenversicherung). Seither gilt: Wer eine Altersrente bezieht, egal ob mit 63 nach 35 Jahren, nach 45 Jahren, als Schwerbehinderter oder zur Regelaltersgrenze, darf beliebig viel verdienen, ohne dass die Rente sinkt. Das hat den Rentenbeginn neu sortiert. Eine Rente mit Abschlag plus Vollzeitlohn ist rechtlich möglich; der Abschlag bleibt aber lebenslang, auch wenn Sie bis 67 voll weiterarbeiten. Was der frühe Beginn kostet, zeigt Rente mit 63.
Aktivrente: steuerfreier Lohn nach der Regelaltersgrenze
Einen zusätzlichen Anreiz gibt es für Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Ihr Arbeitslohn bleibt bis 24.000 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Vier Bedingungen sind wichtig:
- Die Befreiung beginnt erst mit dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht schon bei einer Frührente.
- Sie gilt nur für Lohn aus einer Beschäftigung; Gewinne aus selbstständiger Arbeit sind nicht erfasst.
- Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt der Jahresbetrag um ein Zwölftel.
- Ob Sie gleichzeitig Rente beziehen, ist für die Steuerbefreiung gleichgültig.
| Bruttolohn im Monat | Lohn im Jahr | Steuerfrei (Aktivrente) | Steuerpflichtiger Rest |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 12.000 € | 12.000 € | 0 € |
| 1.500 € | 18.000 € | 18.000 € | 0 € |
| 2.000 € | 24.000 € | 24.000 € | 0 € |
| 2.500 € | 30.000 € | 24.000 € | 6.000 € |
| 3.500 € | 42.000 € | 24.000 € | 18.000 € |
Die Rente selbst bleibt steuerpflichtig wie bisher, mit dem Besteuerungsanteil Ihres Startjahres. Der steuerpflichtige Lohnrest kommt zum steuerpflichtigen Teil der Rente hinzu und wird zusammen besteuert; das kann den Steuersatz auf die Rente spürbar erhöhen. Den Effekt für Ihre Zahlen rechnet der Rentensteuer-Rechner.
Das erste Jahr wird anteilig gerechnet
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erreicht die Regelaltersgrenze im April und verdient weiter 2.500 € im Monat. Ab Mai sind acht Monate begünstigt, der Höchstbetrag sinkt auf 16.000 €. Sein Lohn von Mai bis Dezember beträgt 20.000 €, steuerfrei bleiben 16.000 €. Der Lohn von Januar bis April ist voll steuerpflichtig. Im Folgejahr gilt dann der volle Betrag von 24.000 €.
Neue Entgeltpunkte aus dem Lohn
Zahlen Sie neben der Rente Beiträge zur Rentenversicherung, erwerben Sie weitere Entgeltpunkte. Sie werden nicht sofort, sondern jeweils zum 1. Juli des Folgejahres der laufenden Rente zugeschlagen (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Ein Jahr Teilzeit mit 18.000 € bringt 0,3465 Punkte und 14,73 € mehr Monatsrente, ein Jahr mit 30.000 € 0,5775 Punkte und 24,56 €. Das sind keine großen Beträge, aber sie sind lebenslang und steigen mit jeder Rentenanpassung mit. Wie die Rechnung funktioniert, erklärt Entgeltpunkte berechnen; die nächste Anpassung erläutert Rentenerhöhung 2026.
Arbeiten ohne Rente: der Zuschlag
Die Alternative zum Rente-plus-Lohn ist der Aufschub. Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und die Rente noch nicht beantragt, bekommt für jeden Monat 0,5 % Zuschlag (§ 77 SGB VI). Nach zwölf Monaten sind es 6,0 %, nach 24 Monaten 12,0 %; aus 1.500 € werden 1.590,00 € beziehungsweise 1.680,00 €. Die steuerfreie Aktivrente steht Ihnen in beiden Varianten zu. Welche Variante sich rechnet, ist eine Frage der Lebenserwartung und Ihrer Steuerlast; Details unter Später in Rente.
Teilrente: Rente und Arbeit dosieren
Zwischen „ganz Rente“ und „gar keine Rente“ liegt die Teilrente: Sie können einen Teil Ihrer Altersrente beziehen, mindestens 10 Prozent der Vollrente (§ 42 SGB VI), und den Rest später nehmen. Seit es keine Hinzuverdienstgrenze mehr gibt, ist sie kein Mittel mehr gegen Kürzungen, wohl aber eines, um Steuerlast und Abschlag zu steuern. Mehr unter Teilrente.
Wo Einkommen weiterhin angerechnet wird
Zwei Rentenarten kennen weiterhin Grenzen. Bei der Erwerbsminderungsrente gilt eine eigene Hinzuverdienstgrenze; wer sie überschreitet, bekommt die Rente gekürzt (§ 96a SGB VI). Die Beträge und die Kürzungsregel erläutert Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst. Bei der Witwen- und Witwerrente wird eigenes Einkommen über einem Freibetrag zu 40 % angerechnet (§ 97 SGB VI); vom Lohn wird vorher pauschal 40 % abgezogen (§ 18b SGB IV).
| Witwe mit eigenem Lohn | Betrag im Monat |
|---|---|
| Bruttolohn | 2.500 € |
| Nettoeinkommen nach pauschalem Abzug von 40 % | 1.500,00 € |
| Freibetrag ohne Kind, ab Juli 2026 | 1.122,53 € |
| Davon angerechnet (40 % des Überschusses) | 150,99 € |
Wer neben der Witwenrente auch eine eigene Altersrente bezieht, muss beide Einkommen zusammenzählen. Den ganzen Fall rechnet Einkommensanrechnung bei der Witwenrente.