Besteuerung der Rente: Tabelle und Rentenfreibetrag 2026

Welcher Teil Ihrer Rente steuerpflichtig ist, entscheidet ein einziges Datum: das Jahr, in dem die Rente beginnt. Die Tabelle zeigt jeden Jahrgang des Rentenbeginns.

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Wie viel Ihrer Rente steuerpflichtig ist

Besteuerungsanteil

84,5 %

Steuerpflichtig im Jahr18.252 €
Rentenfreibetrag (fest)3.348 €
Spätere Rentenerhöhungenvoll steuerpflichtig

Der Freibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben.

Steuer auf die Rente rechnen →

Gesetzliche Renten werden nicht vollständig besteuert, sondern mit einem Anteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet (§ 22 EStG). Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert 50 % der Rente, wer 2026 beginnt 84 %, wer 2027 beginnt 84,5 %. Danach steigt der Anteil um 0,5 Prozentpunkte je Startjahr, bis Renten mit Beginn 2058 vollständig steuerpflichtig sind. Der übrige Teil heißt Rentenfreibetrag. Er wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben und bleibt dann lebenslang gleich, auch wenn die Rente steigt; jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig. Beispiel mit 1.500 € Monatsrente und Beginn 2026: Der Freibetrag beträgt 2.880 € im Jahr. Steigt die Rente später auf 1.650 €, sind nicht mehr 84 %, sondern 85,5 % der Jahresrente steuerpflichtig. Ob daraus Steuer wird, entscheidet erst der Abgleich mit dem Grundfreibetrag von 12.348 €.

Was der Besteuerungsanteil bedeutet

Seit 2005 ist die gesetzliche Rente mit einem Anteil steuerpflichtig, der über Jahrzehnte wächst, bis er für Renten mit Beginn 2058 die ganze Rente erfasst. Dafür legt § 22 Nr. 1 EStG für jedes Jahr des Rentenbeginns einen Prozentsatz fest. Dieser Satz begleitet die Rente bis zum Ende. Wer 2015 in Rente ging, behält 70 %, auch wenn er die Rente noch 2040 bezieht; wer 2035 beginnt, versteuert von Anfang an 88,5 %.

Abgezogen wird die Steuer von niemandem. Die Rentenversicherung zahlt die Rente brutto aus, nur Kranken- und Pflegebeitrag gehen vorher ab. Die Einkommensteuer ergibt sich aus der Steuererklärung, wenn der steuerpflichtige Teil zusammen mit anderen Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt. Ab welchem Betrag das der Fall ist, steht unter Rente steuerfrei bis.

Tabelle: Rentenbeginn 2005 bis 2025

Rentenfreibetrag bei gleichbleibender Rente von 1.500 € (18.000 € im Jahr)
RentenbeginnBesteuerungsanteilSteuerfreiFreibetrag bei 1.500 € im Monat
200550,0 %50,0 %9.000 €
200652,0 %48,0 %8.640 €
200754,0 %46,0 %8.280 €
200856,0 %44,0 %7.920 €
200958,0 %42,0 %7.560 €
201060,0 %40,0 %7.200 €
201162,0 %38,0 %6.840 €
201264,0 %36,0 %6.480 €
201366,0 %34,0 %6.120 €
201468,0 %32,0 %5.760 €
201570,0 %30,0 %5.400 €
201672,0 %28,0 %5.040 €
201774,0 %26,0 %4.680 €
201876,0 %24,0 %4.320 €
201978,0 %22,0 %3.960 €
202080,0 %20,0 %3.600 €
202181,0 %19,0 %3.420 €
202282,0 %18,0 %3.240 €
202382,5 %17,5 %3.150 €
202483,0 %17,0 %3.060 €
202583,5 %16,5 %2.970 €

Die erste Stufe ist steil: 2 Prozentpunkte mehr je Startjahr bis 2020, dann 1 Punkt für 2021 und 2022. Seit 2023 wächst der Anteil nur noch um 0,5 Punkte. Für Menschen, die 2023, 2024 oder 2025 in Rente gingen, gilt die flachere Kurve bereits: 82,5 %, 83,0 % und 83,5 %.

Tabelle: Rentenbeginn 2026 bis 2058

Ab 2058 ist die Rente vollständig steuerpflichtig
RentenbeginnBesteuerungsanteilSteuerfreiFreibetrag bei 1.500 € im Monat
202684,0 %16,0 %2.880 €
202784,5 %15,5 %2.790 €
202885,0 %15,0 %2.700 €
202985,5 %14,5 %2.610 €
203086,0 %14,0 %2.520 €
203186,5 %13,5 %2.430 €
203287,0 %13,0 %2.340 €
203387,5 %12,5 %2.250 €
203488,0 %12,0 %2.160 €
203588,5 %11,5 %2.070 €
203689,0 %11,0 %1.980 €
203789,5 %10,5 %1.890 €
203890,0 %10,0 %1.800 €
203990,5 %9,5 %1.710 €
204091,0 %9,0 %1.620 €
204191,5 %8,5 %1.530 €
204292,0 %8,0 %1.440 €
204392,5 %7,5 %1.350 €
204493,0 %7,0 %1.260 €
204593,5 %6,5 %1.170 €
204694,0 %6,0 %1.080 €
204794,5 %5,5 %990 €
204895,0 %5,0 %900 €
204995,5 %4,5 %810 €
205096,0 %4,0 %720 €
205196,5 %3,5 %630 €
205297,0 %3,0 %540 €
205397,5 %2,5 %450 €
205498,0 %2,0 %360 €
205598,5 %1,5 %270 €
205699,0 %1,0 %180 €
205799,5 %0,5 %90 €
2058100,0 %0,0 %0 €

Die Spalte „Freibetrag“ ist eine Rechenhilfe für eine gleichbleibende Rente von 1.500 €. Ihr eigener Betrag ergibt sich aus Ihrer Jahresrente im Jahr nach dem Beginn, multipliziert mit dem steuerfreien Prozentsatz. Mit Ihrem Startjahr und Ihrer Bruttorente rechnet der Mini-Rechner oben.

Der Rentenfreibetrag: einmal festgelegt, nie angepasst

Das Gesetz spricht vom steuerfreien Teil der Rente. Er wird nicht jedes Jahr neu aus dem Prozentsatz ermittelt, sondern im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben. Von da an steigt die Rente mit jeder Anpassung zum 1. Juli, der Freibetrag aber nicht. Der tatsächlich besteuerte Teil wächst deshalb Jahr für Jahr über den Tabellenwert hinaus.

Rentenbeginn 2026; spätere Beträge sind Annahmen für künftige Erhöhungen
MonatsrenteJahresrenteFester FreibetragSteuerpflichtigTatsächlicher Anteil
1.500 €18.000 €2.880 €15.120 €84,0 %
1.650 €19.800 €2.880 €16.920 €85,5 %
1.800 €21.600 €2.880 €18.720 €86,7 %

Das erklärt, warum zwei Nachbarn mit derselben Rente unterschiedlich viel Steuer zahlen können. Wer seit 2015 eine Rente bezieht, die heute 1.500 € beträgt, hat seinen Freibetrag aus einer niedrigeren Rente von damals; sein tatsächlicher Anteil liegt über den 70 % der Tabelle. Wer die Steuer genau schätzen will, trägt den Freibetrag aus dem Steuerbescheid in den Steuerrechner für Rentner ein.

Vom steuerpflichtigen Teil zur Steuer

Der Besteuerungsanteil ist nur der erste Schritt. Vom steuerpflichtigen Teil zieht das Finanzamt den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € ab (§ 9a EStG), den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 €, bei Ehepaaren 72 € (§ 10c), und die gezahlten Kranken- und Pflegebeiträge (§ 10). Auf den Rest wirkt der Tarif 2026 mit seinem Grundfreibetrag von 12.348 € (§ 32a).

Drei Startjahre, dieselbe Rente von 1.500 €, alleinstehend, keine weiteren Einkünfte: Mit Beginn 2015 sind 12.600 € steuerpflichtig, die Steuer beträgt 0 €. Mit Beginn 2026 sind es 15.120 € und 59 € Steuer im Jahr, mit Beginn 2035 15.930 € und 184 €. Der Solidaritätszuschlag spielt bei solchen Beträgen keine Rolle, weil er erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer greift (§ 3 SolZG). Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern.

Wenn eine Rente auf die andere folgt

Nicht jede Rente bekommt automatisch den Anteil ihres eigenen Startjahres. Für Folgerenten, etwa eine Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente oder eine Witwenrente nach der Rente des verstorbenen Partners, sieht § 22 EStG in Satz 8 eine Sonderregel vor. Wer nach einer Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechselt oder eine Witwenrente bezieht, sollte den Prozentsatz deshalb nicht aus der Tabelle ablesen, sondern aus dem Bescheid des Finanzamts übernehmen.

Arbeiten neben der Rente

Der Besteuerungsanteil gilt nur für die Rente selbst. Lohn aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann bis zu 24.000 € im Jahr steuerfrei sein; diese Aktivrente und ihre Bedingungen erklärt Hinzuverdienst neben der Rente. Für die Rente selbst bleibt es beim Anteil aus der Tabelle.

Was Versicherte fragen

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2027?

84,5 %. Steuerfrei bleiben also 15,5 % der Rente, festgeschrieben in Euro im Jahr 2028. Wer erst 2028 beginnt, versteuert 85 %. Maßgeblich ist das Jahr, für das die Rente zum ersten Mal gezahlt wird, nicht das Jahr des Antrags und nicht das Geburtsjahr. Eine Rente ab dem 1. Dezember 2027 trägt also den Anteil von 2027.

Wird der Rentenfreibetrag nach einer Rentenerhöhung neu berechnet?

Nein. Der Betrag wird einmal festgeschrieben und danach nicht mehr angepasst. Bei 1.500 € Monatsrente und Beginn 2026 sind das 2.880 € im Jahr. Steigt die Rente auf 1.800 €, bleiben es 2.880 €; steuerpflichtig sind dann 18.720 € statt 15.120 €. Die Lücke zwischen Tabellenwert und tatsächlichem Anteil wächst so mit jeder Anpassung.

Gilt für eine Witwenrente ein eigener Besteuerungsanteil?

Für Renten, die aufeinander folgen, enthält § 22 EStG in Satz 8 eine eigene Regel; das betrifft etwa die Witwenrente nach der Rente des verstorbenen Partners oder die Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente. Der Anteil wird dann nicht einfach nach dem Jahr des neuen Rentenbeginns aus der Tabelle abgelesen. Welcher Wert gilt, steht in Ihrem Steuerbescheid; die Tabelle hier beschreibt eine erste, eigene Rente.

Warum wächst der steuerpflichtige Anteil seit 2023 langsamer?

Die Tabelle in § 22 EStG hat drei Stufen. Von 2005 bis 2020 stieg der Anteil um 2 Prozentpunkte je Startjahr, 2021 und 2022 um 1 Punkt, seit 2023 um 0,5 Punkte. Deshalb sind erst Renten mit Beginn 2058 voll steuerpflichtig. Für eine bereits laufende Rente ändert die Stufung nichts, ihr Anteil steht seit dem Beginn fest.

Welche Abzüge mindern die steuerpflichtige Rente?

Vom steuerpflichtigen Teil gehen 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag ab, dazu 36 € Sonderausgaben und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei 1.500 € Rente ab 2026 sind 15.120 € steuerpflichtig; nach den Abzügen bleiben 12.759 € zu versteuern. Weil das knapp über dem Grundfreibetrag liegt, fallen nur 59 € Steuer im Jahr an.

Kostet ein um ein Jahr späterer Rentenbeginn mehr Steuer?

Ein wenig: Der Besteuerungsanteil steigt um 0,5 Prozentpunkte. Bei 1.500 € Rente werden dadurch 90 € mehr im Jahr steuerpflichtig, nicht 90 € mehr Steuer. Daraus entstehen je nach Steuersatz einige Euro im Jahr. Für die Wahl des Startmonats zählen Abschlag, Zuschlag und Ihre Lebenslage weit mehr als dieser Unterschied.

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Paragrafen und Quellen

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Herausgeber von Rentenrechnern: Rentenbeginn nach Jahrgang, Abschläge, Nettorente, Hinterbliebenenrente

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