Rentenreform 2026: was mit der Rente mit 63 geschehen soll

Stand 15. Oktober 2026: Es gibt Empfehlungen einer Kommission und den Willen der Koalition, aber kein Gesetz und keinen veröffentlichten Entwurf.

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Was der Vorschlag für Ihren Jahrgang ändern würde

Abschlagsfrei heute ab

1. Juli 2033

Nach Vorschlag abschlagsfrei ab1. Juli 2035
Frühestens heute1. Juli 2031 (−14,4 %)
Frühestens nach Vorschlag1. Juli 2032 (−10,8 %)

Szenario ohne Übergangsregeln. Kein Gesetz, kein veröffentlichter Entwurf.

Mit Geburtsdatum genau rechnen →

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht mit 33 Empfehlungen übergeben. Die wichtigsten für den Rentenbeginn: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, also die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren, soll möglichst früh und unter Vertrauensschutz entfallen. Die Rente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren soll erst ab 64 statt ab 63 beginnen können und danach mit der Regelaltersgrenze mitwandern, sodass das Fenster drei Jahre breit bleibt. Die Regelaltersgrenze soll ab 2031 an die Lebenserwartung gekoppelt werden und bis 2041 auf etwa 67,5 Jahre steigen. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, alle Empfehlungen umsetzen zu wollen, mit dem Ziel eines Gesetzes bis Ende 2026. Stand 15. Oktober 2026 ist kein Gesetzentwurf veröffentlicht. Es gilt das bisherige Recht, und zwar das Recht am Tag des Rentenbeginns. Für den Jahrgang 1964 mit 45 Jahren hieße der Vorschlag ohne Übergangsregel: abschlagsfrei erst ab dem 1. Juli 2031 statt ab dem 1. Juli 2029.

Stand: 15. Oktober 2026. Diese Seite wird angepasst, sobald ein Gesetzentwurf veröffentlicht ist. Alles, was unter „Vorschlag“ steht, ist eine Empfehlung der Kommission und kein geltendes Recht.

Was bisher geschehen ist

Chronologie der Rentenreform 2026
DatumEreignis
23. Juni 2026Die Alterssicherungskommission übergibt ihren Bericht mit 33 Empfehlungen (BMAS).
2. Juli 2026Der Koalitionsausschuss erklärt, alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen; Ziel ist ein Gesetz bis Ende 2026 (Bundesregierung).
August 2026Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass es noch keine gesetzlichen Werte gibt und nur das geltende Recht angewendet wird (DRV).
15. Oktober 2026Kein Gesetzentwurf veröffentlicht.

Die Vorschläge zum Rentenbeginn

Quelle: Bericht der Alterssicherungskommission, Stand 15. Oktober 2026
ThemaGeltendes RechtVorschlag der Kommission
Rente nach 45 Jahrenohne Abschlag, ab Jahrgang 1964 mit 65 (§ 38 SGB VI)abschaffen, so früh wie möglich, mit Vertrauensschutz
Rente nach 35 Jahrenab 63 mit 0,3 % Abschlag je Monat (§ 36 SGB VI)ab 64, danach mit der Regelaltersgrenze mitwandernd, Fenster drei Jahre
Regelaltersgrenze67 ab Jahrgang 1964ab 2031 an die Lebenserwartung gekoppelt (2:1), bis 2041 etwa 67,5 Jahre
Abschläge und Zuschläge0,3 % und 0,5 % je Monat (§ 77 SGB VI)regelmäßig überprüfen
Schutzrentegibt es nichtbei Unmöglichkeit des lange ausgeübten Berufs: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, bis zu drei Jahre früher mit Abschlag, 35 Jahre nötig
Altersteilzeitab 55, Blockmodell möglichab 58, ohne Blockmodell

Für den Rentenbeginn sind die ersten beiden Zeilen entscheidend. Was heute „Rente mit 63“ heißt, sind zwei Renten: die abschlagsfreie nach 45 Jahren, deren Grenze ab Jahrgang 1964 ohnehin schon bei 65 liegt, und die Rente nach 35 Jahren, die ab 63 mit Abschlag möglich ist. Die erste soll ganz entfallen, die zweite ein Jahr später beginnen. Wie die beiden heute funktionieren, erklärt Rente mit 63.

Was der Vorschlag für Jahrgänge ab 1964 hieße

Die folgende Tabelle rechnet beide Fälle mit dem Motor dieser Seite: links geltendes Recht, rechts das Szenario nach dem Vorschlag. Das Szenario kennt keine Übergangsregel und keinen Vertrauensschutz, und es lässt die Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung weg, weil dafür keine Werte je Jahrgang vorliegen. Es zeigt also die größtmögliche Wirkung der beiden Vorschläge zum frühen Rentenbeginn, nicht das, was ein Gesetz einmal regeln wird. Geburtstag jeweils am 15. Juni.

Szenario ohne Übergangsregeln; kein Gesetz, kein veröffentlichter Entwurf
JahrgangAbschlagsfrei mit 45 Jahren, geltendes RechtVorschlagFrühestens mit 35 Jahren, geltendes RechtVorschlag
19641. Juli 20291. Juli 20311. Juli 2027 (−14,4 %)1. Juli 2028 (−10,8 %)
19651. Juli 20301. Juli 20321. Juli 2028 (−14,4 %)1. Juli 2029 (−10,8 %)
19661. Juli 20311. Juli 20331. Juli 2029 (−14,4 %)1. Juli 2030 (−10,8 %)
19681. Juli 20331. Juli 20351. Juli 2031 (−14,4 %)1. Juli 2032 (−10,8 %)
19701. Juli 20351. Juli 20371. Juli 2033 (−14,4 %)1. Juli 2034 (−10,8 %)
19751. Juli 20401. Juli 20421. Juli 2038 (−14,4 %)1. Juli 2039 (−10,8 %)

Zwei Effekte sind abzulesen. Wer 45 Jahre hat, müsste ohne die besondere Rente bis zur Regelaltersgrenze warten, um ohne Abschlag zu gehen: ab Jahrgang 1964 also 2 Jahre länger als heute. Wer mit 35 Jahren früh gehen will, könnte ein Jahr später beginnen, trüge dafür aber einen kleineren Abschlag: 10,8 % statt 14,4 %. Bei 1.500 € Rente wären das 162 € statt 216 € weniger im Monat, weil das Fenster vor der Regelaltersgrenze nur noch drei Jahre breit wäre. Mit Ihrem Jahrgang und der Angabe, ob Sie 45 Jahre erreichen, rechnet der Vergleich oben.

Was die Rentenversicherung sagt

Die Deutsche Rentenversicherung hat im August 2026 klargestellt (Hinweise der DRV zur Reform): Es gibt noch keine gesetzlichen Werte, sie wendet ausschließlich das geltende Recht an, und maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Ein Antrag ist frühestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn möglich. Damit ist auch die Frage beantwortet, die viele jetzt stellen: Ein schneller Antrag sichert das alte Recht nicht. Wer 2027 mit 63 gehen will, kann frühestens 2026 beantragen; tritt vor dem Rentenbeginn ein neues Gesetz in Kraft, gilt dieses, mit den Übergangsregeln, die es selbst vorsieht. Wann eine Rente nach geltendem Recht beginnt, regelt § 99 SGB VI.

Rente mit 63 für Ihren Jahrgang

Abschlag mit 63 (35 Jahre)

14,4 %

Beginn mit 63 (Juni geboren)1. Juli 2027
Monate bis zur Regelaltersgrenze48
Regelaltersgrenze67 Jahre

Ohne Abschlag geht es mit 63 nur für Jahrgänge vor 1953 mit 45 Jahren.

Alle Rentenarten im Rentenfenster →

Was jetzt sinnvoll ist und was nicht

Sinnvoll ist, den eigenen Versicherungsverlauf vollständig zu machen. Ob 35 oder 45 Jahre erreicht sind, hängt nicht von der Reform ab, und wer seine Zeiten kennt, kann jeden späteren Gesetzestext sofort auf sich anwenden. Sinnvoll ist auch, beide Szenarien durchzurechnen: den Termin nach geltendem Recht mit dem Rentenfenster und den Termin nach dem Vorschlag mit dem Vergleich auf dieser Seite. Wer beruflich ohnehin vor einer Entscheidung steht, etwa einem Aufhebungsvertrag, sollte beide Fälle kennen; Hinweise dazu stehen unter arbeitslos vor der Rente.

Nicht sinnvoll ist, auf Gerüchte über geschützte Jahrgänge oder Stichtage zu reagieren. Veröffentlicht ist dazu nichts; was in einem Gesetz stehen wird, weiß vor dem Entwurf niemand. Diese Seite nennt deshalb keine Jahrgänge, die geschützt sein könnten, und rechnet nur das Szenario ohne Übergang. Für eine Beratung zu Ihrem Fall sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zuständig; diese Seite ist unabhängig.

Die anderen Empfehlungen in Kürze

Neben den Altersgrenzen betreffen die Empfehlungen das Rentenniveau, die Altersteilzeit und eine kapitalgedeckte gesetzliche Rente. Die Haltelinie von 48 % soll bis 2031 bleiben, danach soll der Nachhaltigkeitsfaktor wieder wirken. Altersteilzeit soll erst ab 58 statt ab 55 möglich sein, das Blockmodell mit voller Arbeit und anschließender Freistellung soll entfallen. Eine gesetzliche Kapitalrente soll mit einem zusätzlichen Beitrag von 2 % aufgebaut werden. Für Menschen, die nach langer Zeit ihren Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können, schlägt die Kommission die Schutzrente vor. Was davon wann und in welcher Form Gesetz wird, ist offen.

Auch die Regelaltersgrenze selbst würde sich bewegen: Ab 2031 soll sie im Verhältnis 2:1 an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Bis 2041 ergäbe das nach Schätzung der Kommission etwa 67,5 Jahre. Was ein späterer Beginn heute schon bringt, zeigt später in Rente.

Was Versicherte fragen

Wird die Rente mit 63 abgeschafft?

Vorgeschlagen ist es, beschlossen nicht. Die Kommission empfiehlt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren zu streichen und die Rente nach 35 Jahren erst ab 64 zu erlauben. Die Koalition will das umsetzen. Stand 15. Oktober 2026 liegt aber kein Gesetzentwurf vor, und solange kein Gesetz in Kraft ist, gilt für jeden Rentenbeginn das bisherige Recht.

Welche Jahrgänge wären von der Abschaffung betroffen?

Das steht noch nicht fest. Die Kommission empfiehlt die Abschaffung so früh wie möglich, aber unter Vertrauensschutz; wie dieser Schutz aussieht und für wen er gilt, regelt erst ein Gesetz. Ein Entwurf ist nicht veröffentlicht. Die Tabelle auf dieser Seite rechnet deshalb ein Szenario ohne jede Übergangsregel, um die größtmögliche Wirkung zu zeigen.

Kann ich meine Rente jetzt schnell beantragen, um das alte Recht zu sichern?

Nein. Für jede Rente gilt das Recht, das bei ihrem Beginn in Kraft ist, nicht das Recht am Tag des Antrags. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt Anträge zudem frühestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn an und weist ausdrücklich darauf hin, dass sich das bisherige Recht so nicht festhalten lässt. Wer vor einer Gesetzesänderung tatsächlich in Rente geht, ist nicht betroffen.

Was ist die Alterssicherungskommission?

Die Kommission, deren Vorschläge die aktuelle Reformdebatte bestimmen. Ihr Bericht vom 23. Juni 2026 enthält 33 Empfehlungen, von den Altersgrenzen über das Rentenniveau bis zur Altersteilzeit. Die Empfehlungen sind kein Recht. Sie werden erst wirksam, wenn ein Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt, und dann mit dem Inhalt und den Fristen dieses Gesetzes.

Was soll mit dem Rentenniveau passieren?

Die Kommission empfiehlt, die Haltelinie von 48 % bis 2031 beizubehalten und danach den Nachhaltigkeitsfaktor wieder wirken zu lassen. Dazu kommt der Vorschlag einer gesetzlichen Kapitalrente mit einem zusätzlichen Beitrag von 2 %. Wie hoch das Niveau danach läge, lässt sich ohne Gesetz nicht seriös beziffern, deshalb rechnet diese Seite dazu nichts vor.

Was ist die vorgeschlagene Schutzrente?

Eine neue Rente für Menschen, die einen lange ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Nach dem Vorschlag könnten sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag gehen und bis zu drei Jahre früher mit Abschlag. Voraussetzung wären 35 Versicherungsjahre. Auch das ist eine Empfehlung, kein geltendes Recht.

Wie sollte ich meine Rente jetzt planen?

Mit zwei Rechnungen. Die erste nach geltendem Recht, die zweite nach dem Vorschlag ohne Übergangsregel. Für den Jahrgang 1968 mit 45 Jahren liegt der abschlagsfreie Beginn heute am 1. Juli 2033, nach dem Vorschlag am 1. Juli 2035. Der Rechner auf dieser Seite zeigt beide Fälle für Ihren Jahrgang. Eine persönliche Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung.

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Paragrafen und Quellen

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Herausgeber von Rentenrechnern: Rentenbeginn nach Jahrgang, Abschläge, Nettorente, Hinterbliebenenrente

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