So rechnen wir
Jeder Rechtswert steht in einer einzigen Parameterdatei, gelesen am : das SGB VI in der Fassung, die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2026 geändert wurde, das Einkommensteuergesetz mit dem Tarif 2026, SGB IV, SGB V und SGB XI auf gesetze-im-internet.de, dazu die Werte der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Juli 2026. Rechner und Texte lesen nur aus dieser Datei.
Rentenbeginn
Für jeden Jahrgang werden die Tabellen der §§ 235, 236, 236a und 236b SGB VI angewendet, ab Jahrgang 1964 die §§ 35 bis 38. Das Alter ist am Tag vor dem Geburtstag vollendet (§ 187 Abs. 2 BGB); die Rente beginnt mit dem Folgemonat (§ 99 Abs. 1). Gerechnet wird mit einem Monatsindex, nicht mit Kalenderdaten, damit Schaltjahre und Monatsenden keine Rolle spielen. Die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren geben Sie selbst ein; der Rechner prüft sie nicht gegen Ihr Versicherungskonto.
Abschlag und Zuschlag
Zugangsfaktor nach § 77: 0,003 weniger je Monat vor dem abschlagsfreien Beginn, 0,005 mehr je Monat nach der Regelaltersgrenze. Bei mehreren offenen Rentenarten nimmt der Rechner die mit dem kleinsten Abschlag. Erwerbsminderungsrenten: höchstens 36 Monate, Referenzalter 65, bei Beginn vor 62 gilt 62.
Rentenhöhe
Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (§ 64), mit 42,52 € ab 1. Juli 2026. Künftige Punkte aus dem Lohn: Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 € (§ 70). Hochrechnungen bleiben in heutigen Werten, ohne Lohn- und Rentensteigerung.
Netto und Steuer
Krankenversicherung: Hälfte von 14,6 % plus Hälfte des Zusatzbeitrags (§§ 241, 247, 249a SGB V), Standard 2,9 %. Pflege: 3,6 %, kinderlos 4,2 %, allein vom Rentner getragen (§§ 55, 59 SGB XI); Abschläge für Kinder unter 25 sind nicht eingerechnet. Steuer: Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns (§ 22 EStG) oder Ihr festgeschriebener Freibetrag, minus 102 € Werbungskosten, 36 € Sonderausgaben und die Kranken- und Pflegebeiträge, dann Tarif 2026 (§ 32a) mit Grundfreibetrag 12.348 €, Soli mit Freigrenze und Kirchensteuer. Für ältere Renten ohne bekannten Freibetrag ist die Steuer etwas zu niedrig, weil Rentenerhöhungen seit dem Beginn voll steuerpflichtig sind.
Witwenrente und Erwerbsminderung
Witwenrente: 55 % (altes Recht 60 %, kleine 25 %) der Rente des Verstorbenen, drei Monate lang 100 % ohne Anrechnung. Einkommen wird pauschal nach § 18b Abs. 5 SGB IV gekürzt; über dem Freibetrag von 1.122,53 € plus 5,6 Rentenwerte je Waisenkind werden 40 % angerechnet (§ 97). Erwerbsminderungsrente: vereinfachte Gesamtleistungsbewertung mit dem Durchschnitt Ihrer Punkte je Monat seit dem 17. Geburtstag, Zurechnungszeit nach § 253a; Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderung 2026 20.763,75 € im Jahr.
Ausgleichszahlung
Preis eines Entgeltpunkts 2026: Beitragssatz 18,6 % × vorläufiges Durchschnittsentgelt = 9.661,58 € (§ 187 Abs. 3), geteilt durch den Zugangsfaktor (§ 187a Abs. 3). Den verbindlichen Betrag nennt die Rentenversicherung in ihrer Auskunft.
Der Reformvorschlag
Das Szenario rechnet nur, was die Bundesregierung und die Rentenversicherung als Vorschlag beschreiben: keine Rente nach 45 Jahren, frühestens 64 bei 35 Jahren, Abschlag weiter 0,3 % je Monat. Übergangsregeln und die Kopplung an die Lebenserwartung ab 2031 sind nicht eingerechnet, weil kein Gesetzentwurf sie festlegt. Das Szenario ist kein geltendes Recht.
Tests vor jeder Veröffentlichung
- Jede Zeile der Tabellen aus §§ 235, 236a und 236b, der Beginn bei Geburt am Ersten und am Fünfzehnten, der Jahreswechsel bei Dezember-Geborenen.
- Abschläge von 7,2, 10,8, 12 und 14,4 %, das Reformszenario mit 10,8 %.
- Grundfreibetrag, Stetigkeit des Tarifs an allen Zonengrenzen, Splitting, Soli-Freigrenze, Besteuerungsanteile 2005, 2026, 2040 und 2058.
- Kranken- und Pflegebeiträge, Freibetrag der Witwenrente, Hinzuverdienstgrenzen 2026, Zurechnungszeit 2026.
Was die Rechner nicht können
- Ihr Versicherungskonto prüfen: ob 35 oder 45 Jahre erfüllt sind, entscheidet die Rentenversicherung.
- Knappschaft, Beamtenversorgung, Versorgungswerke, Betriebs- und Privatrenten im Detail.
- Grundrentenzuschlag, Versorgungsausgleich, Renten aus dem Ausland und Sozialabkommen.
- Persönliche Beratung: Dafür gibt es die kostenlosen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung und zugelassene Rentenberater.
Aktualisierung
Volle Durchsicht spätestens alle 12 Monate, dazu zur Rentenanpassung am 1. Juli, zu den Rechengrößen im Januar und nach jeder Gesetzesänderung. Fehler bitte an kontakt@rentenfenster.de. Siehe auch die Redaktionsgrundsätze.
Alle Quellen
- § 35 SGB VI: Regelaltersrente
- § 36 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte
- § 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 38 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 235 SGB VI: Regelaltersgrenze der Jahrgänge vor 1964
- § 236 SGB VI: langjährig Versicherte, Jahrgänge vor 1964
- § 236a SGB VI: schwerbehinderte Menschen, Jahrgänge vor 1964
- § 236b SGB VI: besonders langjährig Versicherte, Jahrgänge vor 1964
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor (Abschlag und Zuschlag)
- § 51 SGB VI: anrechenbare Zeiten für die Wartezeiten
- § 50 SGB VI: Wartezeiten von 5, 20, 35 und 45 Jahren
- § 99 SGB VI: Beginn der Rente und Antragsfrist
- § 42 SGB VI: Vollrente und Teilrente
- § 63 SGB VI: Grundsätze der Rentenberechnung
- § 64 SGB VI: Rentenformel
- § 67 SGB VI: Rentenartfaktor
- § 70 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- § 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung
- § 253a SGB VI: Ende der Zurechnungszeit 2020 bis 2030
- § 96a SGB VI: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente
- § 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente
- § 242a SGB VI: Witwenrente, Übergangsrecht und Altersgrenze
- § 255 SGB VI: Rentenartfaktor 0,6 nach altem Recht
- § 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 187 SGB VI: Betrag für einen Entgeltpunkt
- § 187a SGB VI: Ausgleich von Abschlägen durch Beiträge
- § 210 SGB VI: Beitragserstattung
- § 18a SGB IV: zu berücksichtigendes Einkommen
- § 18b SGB IV: Höhe des Einkommens, pauschale Abzüge
- § 22 EStG: Besteuerungsanteil der Renten
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026
- § 9a EStG: Werbungskosten-Pauschbetrag
- § 10 EStG: Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben
- § 10c EStG: Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 3 Nr. 21 EStG: steuerfreier Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze
- § 3 SolZG: Freigrenze des Solidaritätszuschlags
- § 4 SolZG: Zuschlagsatz 5,5 Prozent
- § 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
- § 247 SGB V: Beitragssatz aus der Rente
- § 249a SGB V: Rentenversicherung trägt die Hälfte
- § 55 SGB XI: Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag
- § 59 SGB XI: Pflegebeitrag aus der Rente trägt der Rentner allein
- § 187 BGB: Berechnung des Lebensalters
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung, Stand 1. Juli 2026
- BMAS: Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026 (29. April 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Sozialversicherungsrechengrößen 2026
- Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission (2. Juli 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Vorschläge zur Rentenreform, Stand August 2026
- BMAS: Rentenkommission 2026, 33 Empfehlungen
- § 56 SGB VI: Kindererziehungszeiten
- § 249 SGB VI: 30 Monate für Kinder vor 1992
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- § 66 SGB VI: persönliche Entgeltpunkte, Zuschläge nach Rentenbeginn
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht, Krankenversicherung der Rentner
- § 49 EStG: beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
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Herausgegeben von Radif Partners
Herausgeber von Rentenrechnern: Rentenbeginn nach Jahrgang, Abschläge, Nettorente, Hinterbliebenenrente
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