Teilrente mit 63: weniger Rente nehmen, weniger Abschlag zahlen
Statt mit 63 die ganze Rente mit vollem Abschlag zu nehmen, lässt sich ein Teil beziehen und der Rest aufheben. Was das bringt, zeigt ein durchgerechnetes Beispiel.
Nachgerechnet von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Teilrente und Lohn zusammen
Teilrente brutto
700 €
| Gewählter Anteil | 50 % |
| Mit Teilzeitlohn zusammen | 1.900 € |
| Nicht bezogener Teil | 700 € |
Der nicht bezogene Teil wird später mit dem dann geltenden Abschlag gezahlt, der kleiner ist.
Die Teilrente ist eine Altersrente, von der Sie nur einen Teil beziehen, mindestens 10 % der Vollrente (§ 42 SGB VI). Möglich ist sie bei jeder Altersrente, also auch ab 63 bei der Rente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Der Vorteil liegt im Abschlag: Er trifft nur den Teil, den Sie früh beziehen. Der Rest wird später gezahlt, mit dem dann geltenden, kleineren Abschlag oder ganz ohne, wenn Sie bis zur Regelaltersgrenze warten. Ein Beispiel für den Jahrgang 1964 mit 1.600 € Vollrente ohne Abschlag: Die ganze Rente ab 63 bringt lebenslang 1.369,60 €. Wer ab 63 nur die Hälfte nimmt, erhält 684,80 € und ab 67 zusammen 1.484,80 €. Weil es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten mehr gibt, ist die Teilrente kein Schutz vor Kürzungen mehr, sondern ein Werkzeug, um Teilzeit und Rente zu kombinieren, oft „Flexirente“ genannt. Die Wahl ist vor allem eine Frage der Lebenserwartung.
Was eine Teilrente ist
Jede Altersrente lässt sich ganz oder teilweise beziehen (§ 42 SGB VI). Die Teilrente ist also keine eigene Rentenart, sondern eine Bezugsform: Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, etwa ab 63 nach 35 Jahren (§ 36) oder als schwerbehinderter Mensch (§ 37), und rufen davon nur einen Teil ab, mindestens 10 %. Wer seine Altersgrenzen noch nicht kennt, findet sie im Rentenfenster.
Entscheidend ist, wie der Abschlag verteilt wird. Der früh bezogene Teil trägt den Abschlag dieses frühen Beginns, 0,3 % je Monat vor der Regelaltersgrenze (§ 77 SGB VI). Der nicht bezogene Teil bleibt unberührt und wird erst bewertet, wenn Sie ihn abrufen. Der Abschlag sinkt also mit jedem Monat, den Sie mit dem Rest warten.
Drei Wege ab 63 im Vergleich
Das Beispiel: geboren am 15. Juni 1964, 35 Versicherungsjahre, Vollrente ohne Abschlag 1.600 € brutto. Frühestmöglicher Beginn ist der 1. Juli 2027, abschlagsfrei ab dem 1. Juli 2031, dazwischen liegen 48 Monate.
| Weg | Rente von 63 bis 65 | von 65 bis 67 | ab 67 lebenslang |
|---|---|---|---|
| Volle Rente ab 63 | 1.369,60 € | 1.369,60 € | 1.369,60 € |
| Halbe Teilrente ab 63, Rest ab 67 | 684,80 € | 684,80 € | 1.484,80 € |
| Halbe Teilrente ab 63, Rest ab 65 | 684,80 € | 1.427,20 € | 1.427,20 € |
| Teilrente 10 % ab 63, Rest ab 67 | 136,96 € | 136,96 € | 1.576,96 € |
Die volle Rente ab 63 trägt dauerhaft 14,4 % Abschlag. Bei der halben Teilrente trägt ihn nur die eine Hälfte; die andere Hälfte kommt mit 67 ohne Abzug oder mit 65 mit 7,2 %. Die Variante mit 10 % kommt dem Weiterarbeiten bis 67 am nächsten und behält fast die ganze Rente abschlagsfrei, liefert aber bis dahin nur ein kleines Zubrot.
Was der Vorsprung kostet
Bis 67 zahlt die volle Rente 65.741 € aus, die halbe Teilrente 32.870 €. Ab 67 liegt die Teilrenten-Variante dagegen 115,20 € im Monat vorn. Der Unterschied ist erst nach rund 24 Jahren aufgeholt. Rein rechnerisch gewinnt also meist die volle Frührente, solange niemand sehr alt wird. Die Teilrente spielt ihre Stärke anders aus: Sie erlaubt, die Arbeitszeit zu verringern, ohne den vollen Abschlag auf die ganze Rente in Kauf zu nehmen, und sie hält die Steuerlast in den Jahren mit Lohn niedriger.
Teilzeitlohn erhöht die spätere Rente
Wer neben der Teilrente beschäftigt ist und Beiträge zahlt, sammelt weiter Entgeltpunkte. Sie werden jeweils zum 1. Juli des Folgejahres der Rente zugeschlagen (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Mit 25.000 € Teilzeitlohn im Jahr sind das 0,4813 Punkte je Jahr, nach vier Jahren 81,86 € mehr Monatsrente zum heutigen Rentenwert. Eine Hinzuverdienstgrenze gibt es für Altersrenten nicht mehr (Werte der Rentenversicherung); auch eine volle Rente plus Lohn wäre also erlaubt. Was neben der Rente erlaubt und steuerlich begünstigt ist, steht unter Hinzuverdienst zur Rente.
Mit Schwerbehinderung: früher und günstiger
Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 schon ab 62 beziehen und mit 65 ohne Abschlag. Im Beispiel liegt der früheste Beginn beim 1. Juli 2026, der Abschlag bei höchstens 10,8 %. Auch diese Rente lässt sich als Teilrente nehmen, mit entsprechend kleinerem Abzug. Einzelheiten unter Altersrente für Schwerbehinderte.
Steuer und Abgaben auf die Teilrente
Auch von einer Teilrente gehen Kranken- und Pflegebeitrag ab, und sie ist mit dem Besteuerungsanteil ihres Startjahres steuerpflichtig (§ 22 EStG); für einen Beginn 2027 sind das 84,5 %. Weil die Teilrente kleiner ist als die volle Rente, bleibt in den Jahren mit Lohn mehr vom Grundfreibetrag frei. Den genauen Betrag rechnet der Rentenrechner brutto netto.
Was die Reformvorschläge ändern könnten
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die Altersrente nach 35 Jahren erst ab 64 zu öffnen und die Altersteilzeit ab 58 statt ab 55 zu erlauben, ohne Blockmodell (BMAS, 33 Empfehlungen). Das sind Vorschläge, kein geltendes Recht; ein Gesetzentwurf ist nicht veröffentlicht. Sollten sie Gesetz werden, verschöbe sich auch der früheste Beginn einer Teilrente nach 35 Jahren. Der Stand der Debatte: Rentenreform. Den Abschlag für jeden denkbaren Startmonat zeigt der Abschlagsrechner.